Allgemeine Geschäftsbedingungen der movingimage EVP GmbH

1. Geltungsbereich

1.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen der movingimage EVP GmbH (nachfolgend „AUFTRAGNEHMER“) und dem Vertragspartner (nachfolgend „AUFTRAGGEBER“).

1.2.
Zusätzlich zu diesen AGB gelten für ein Vertragsverhältnis zwischen dem AUFTRAGNEHMER und dem AUFTRAGGEBER die ggf. auf den jeweiligen Leistungsgegenstand des betreffenden Vertragsverhältnisses anwendbaren besonderen allgemeinen Geschäftsbedingungen des AUFTRAGNEHMERS (solche Geschäftsbedingungen nachfolgend auch „BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN“). Zu den BESONDEREN VERTRAGSBEDINGUNGEN zählen insbesondere die für Verträge über die Bereitstellung der movingimage EVP geltenden „Nutzungs- und Lizenzbedingungen movingimage EVP“, die für Verträge über die Produktion von Videos oder anderen Multimediaprodukten geltenden „Vertragsbedingungen für die Produktion von Videos oder sonstigen multimedialen Produkten“ sowie die für die Platzierung von Videos auf Internet- oder Intranetseiten geltenden „Vertragsbedingungen Videoplatzierung“ des AUFTRAGNEHMERS. Die jeweils anwendbaren BESONDEREN VERTRAGSBEDINGUNGEN sind sämtlich auf der Webseite des AUFTRAGNEHMERS unter den URLs „www.movingimage.com/gtc“ abrufbar und werden dem AUFTRAGGEBER auf dessen Aufforderung vom AUFTRAGNEHMER übersandt. Diese AGB und die BESONDEREN VERTRAGSBEDINGUNGEN werden nachfolgend zusammen auch die „ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN von movingimage EVP GmbH“ genannt.

1.3.
Lieferungen, Leistungen und Angebote des AUFTRAGNEHMERS – auch zukünftige – erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN von movingimage EVP GmbH. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn und soweit der AUFTRAGNEHMER ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Es gelten auch dann ausschließlich die ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN von movingimage EVP GmbH, wenn der AUFTRAGNEHMER in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS Lieferungen und Leistungen an den AUFTRAGGEBER vorbehaltlos erbringt. Etwaige im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem AUFTRAGGEBER (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang.

1.4.
Soweit BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN des AUFTRAGNEHMERS von diesen AGB abweichende oder diesen widersprechende Regelungen enthalten, genießen die jeweiligen Regelungen in den BESONDEREN VERTRAGSBEDINGUNGEN Vorrang.

 

2. Auftragserteilung, Agenturen, Abtretung

2.1.
Der AUFTRAGNEHMER hält sich an von ihm unterbreitete Angebote dreißig (30) Tage gebunden.

2.2.
Ein Vertrag kommt sodann mit schriftlicher Annahme des Angebotes des AUFTRAGNEHMERS durch den AUFTRAGGEBER zustande. Eine modifizierte, schriftliche Annahme eines Angebots des AUFTRAGNEHMERS durch den AUFTRAGGEBER gilt als neues Angebot, welches nur dann zum Vertrag führt, wenn der AUFTRAGNEHMER es schriftlich bestätigt.

2.3.
Unterbreitet der AUFTRAGGEBER ein schriftliches Angebot, so kommt der Vertrag durch schriftliche Annahme durch den AUFTRAGNEHMER zustande. Sofern es sich um eine das Angebot des AUFTRAGGEBERS modifizierende Annahme des AUFTRAGNEHMERS handelt, gilt der Vertrag mit diesem Inhalt als geschlossen, wenn der AUFTRAGGEBER nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang der modifizierten Annahme schriftlich widerspricht. Schweigen des AUFTRAGGEBERS gilt mit Ablauf dieser Frist als Annahme. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, den AUFTRAGGEBER bei Beginn dieser Frist besonders auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

2.4.
Aufträge von Agenturen werden grundsätzlich nur bei namentlich genauer Bezeichnung des Kunden der Agentur und nur dann angenommen, wenn der Auftrag seitens der Agentur offenkundig im Namen des so bezeichneten Kunden erfolgt. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, von der Agentur einen Auftragsnachweis sowie eine schriftliche Bevollmächtigung der Agentur durch den Kunden zu verlangen. Die Rechnungsstellung erfolgt an die Agentur. Bei Agenturbuchungen kann der AUFTRAGNEHMER verlangen, dass an Stelle der Agentur der Kunde der Agentur selbst einen entsprechenden Auftrag erteilt.
Sofern der AUFTRAGNEHMER im Einzelfall ausnahmsweise einen Auftrag einer Agentur im eigenen Namen, jedoch für einen genau bezeichneten Kunden der Agentur akzeptiert, tritt die Agentur ihre Zahlungsansprüche gegen den Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Agenturvertrag mit Abschluss eines Vertrages zwischen der Agentur und dem AUFTRAGNEHMER sicherungshalber an den AUFTRAGNEHMER ab. Der AUFTRAGNEHMER nimmt hiermit diese Abtretung an. Der AUFTRAGNEHMER ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, wenn die Agentur die gesicherte Forderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit beim AUFTRAGNEHMER beglichen hat. Der Agentur ist es jedenfalls ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS nicht gestattet, für einen bestimmten Kunden gebuchte Leistungen auf einen anderen Kunden oder auf Dritte zu übertragen.

 

3. Vergütung

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit Preise und sonstige Vergütungen nicht individuell vereinbart werden, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preislisten des AUFTRAGNEHMERS.

 

4. Abnahme von Werkleistungen

4.1.
Soweit Gegenstand der Leistungserbringung durch den AUFTRAGNEHMER die Erstellung eines Werkes ist, wird dieses Werk gemäß den Vorschriften dieser Ziffer 4. dieser AGB und im Übrigen nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vom AUFTRAGGEBER abgenommen, soweit nicht in den BESONDEREN VERTRAGSBEDINGUNGEN des AUFTRAGNEHMERS etwas Abweichendes geregelt ist.

4.2.
Der AUFTRAGNEHMER wird dem AUFTRAGGEBER, ggf. nach erfolgreicher Durchführung eines individualvertraglich vereinbarten Testlaufs, die Abnahmebereitschaft des Werkes schriftlich anzeigen. Der AUFTRAGGEBER hat innerhalb von 5 Werktagen mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.

4.3.
Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat der AUFTRAGNEHMER eine mangelfreie und abnahmefähige Version des Werkes bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.

4.4.
Nach erfolgreicher Prüfung hat der AUFTRAGGEBER innerhalb von 3 Tagen schriftlich die Abnahme des Werkes gegenüber dem AUFTRAGNEHMER zu erklären.

4.5.
Wegen unwesentlicher Mängel darf der AUFTRAGGEBER die Abnahme nicht verweigern.

4.6.
Schlägt die Abnahme mindestens zweimal fehl, kann der AUFTRAGGEBER die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen, insbesondere vom Vertrag zurücktreten.

 

5. Zahlungsbedingungen, Verzug

5.1.
Der Rechnungsbetrag ergibt sich aus der Summe der Preise der einzelnen Leistungen im Abrechnungszeitraum sowie anderen für die Preisberechnung vereinbarten Bestandteilen.

5.2.
Die Rechnungen sind – sofern nicht anders vereinbart – innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Rechnung beim AUFTRAGGEBER, sofern die Rechnung dem AUFTRAGGEBER innerhalb dieser Frist zugegangen ist, andernfalls unverzüglich nach Zugang der Rechnung beim AUFTRAGGEBER, ohne Abzüge auf das vom AUFTRAGNEHMER in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Es gilt das Datum des Zahlungseingangs beim AUFTRAGNEHMER. Bei nicht rechtzeitiger Gutschrift befindet sich der AUFTRAGGEBER mit der Zahlung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung und/oder Fristsetzung durch den AUFTRAGNEHMER bedarf.

5.3.
Der AUFTRAGNEHMER ist bei Zahlungsverzug des AUFTRAGGEBERS berechtigt, die weitere Leistung zurückzubehalten, bis der AUFTRAGGEBER sämtliche ausstehenden Zahlungen oder eine entsprechende Sicherheit geleistet hat. Ein Leistungsverweigerungsrecht des AUFTRAGNEHMERS besteht auch, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des AUFTRAGNEHMERS durch mangelnde Leistungsfähigkeit des AUFTRAGGEBERS gefährdet wird. Etwaige vom AUFTRAGNEHMER an den AUFTRAGGEBER übertragene Rechte bzw. diesem eingeräumte Nutzungsrechte gelten für die Zeit des Verzugs als nicht übertragen bzw. eingeräumt; die Wirkungen jeglicher Rechteübertragung/Nutzungsrechteinräumung an den AUFTRAGGEBER werden insoweit ausgesetzt.

5.4.
Bankspesen gehen zu Lasten des AUFTRAGGEBERS. Schecks und Wechsel werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind Zahlungen per Banküberweisung in Euro zu leisten.

5.5.
Ein Recht zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung steht dem AUFTRAGGEBER nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.

5.6.
Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, bleibt das Eigentum an zu liefernden Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des AUFTRAGNEHMERS aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vorbehalten; die Übertragung von Rechten bzw. Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt aufschiebend bedingt bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung.

 

6. Haftung des AUFTRAGNEHMERS, Verjährung

6.1.
Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der AUFTRAGNEHMER für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

6.2.
Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist die Haftung des AUFTRAGNEHMERS für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

6.3.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der AUFTRAGNEHMER für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.

6.4.
Bei Verlust von Daten haftet der AUFTRAGNEHMER nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungs-gemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den AUFTRAGGEBER für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung aufgrund einer entsprechenden individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien Bestandteil der vom AUFTRAGNEHMER zu erbringenden Leistungen ist.

6.5.
Die verschuldensunabhängige Haftung des AUFTRAGNEHMERS auf Schadensersatz nach § 536 a BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.

6.6.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB.

6.7.
Eine etwaige uneingeschränkte Haftung des AUFTRAGNEHMERS nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes oder wegen Arglist, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, wegen einer Garantieübernahme oder sonst aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen bleibt jedoch unberührt.

6.8.
Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr, soweit nicht durch Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Für Schadensersatzansprüche, die nicht auf Mängeln beruhen, gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die zwingenden Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

 

7. Höhere Gewalt, Rücktritt, Kündigung und Mitwirkung

7.1.
Im Falle höherer Gewalt ist keine der Parteien zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt verpflichtet. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Aufruhr, Feuer, Stromausfall, Sturmschäden, Streik und Aussperrung, Schäden durch Bauarbeiten, nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets sowie sonstige von den Parteien nicht zu vertretende Umstände. Jede Partei hat die andere Partei über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt unverzüglich schriftlich zu informieren.

7.2.
Das Recht der Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall unberührt. Der AUFTRAGNEHMER kann einen Vertrag insbesondere aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der AUFTRAGGEBER (im Fall eines Dauerschuldverhältnisses) für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe eines Betrages, der die Vergütung für zwei Monate erreicht, in Verzug ist.

7.3.
Der Rücktritt des AUFTRAGGEBERS vom Vertrag bzw. die Stornierung ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen Regelung in den ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN von movingimage EVP GmbH einer anderweitigen individualvertraglichen Vereinbarung und der zwingenden gesetzlichen Rücktrittsgründe ausgeschlossen. Sollte der AUFTRAGNEHMER ausnahmsweise einem Rücktrittsverlangen zustimmen, so ist der AUFTRAGGEBER bei einem Rücktrittsverlangen bis vier Wochen vor dem anvisierten Leistungsbeginn verpflichtet, eine Stornogebühr von 30 % an den AUFTRAGNEHMER zu zahlen. Erfolgt das Rücktrittsverlangen des AUFTRAGGEBERS nach diesem Termin, ist der AUFTRAGGEBER zur Zahlung der vollen vertraglichen Vergütung verpflichtet. Dem AUFTRAGGEBER bleibt der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen oder geringerer Leistungen auf Seiten des AUFTRAGNEHMERS vorbehalten.

7.4.
Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, dem AUFTRAGNEHMER alle Informationen und Hinweise zu geben, die für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind.

7.5.
Soweit der Gegenstand der Leistungserbringung durch den AUFTRAGNEHMER in der Gebrauchsüberlassung bzw. Zurverfügungstellung von Software („AUFTRAGNEHMER-SOFTWARE“) liegt, ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, auf den Rechensystemen seines Betriebsbereiches für den Zeitraum der Installation und Nutzung der AUFTRAGNEHMER-SOFTWARE eine sichere und funktionsfähige Hard- und Softwareumgebung herzustellen, einzurichten und zu unterhalten, die den mit dem AUFTRAGNEHMER vereinbarten Anforderungen (insbesondere den vertraglich vereinbarten Systemvoraussetzungen) entspricht, so dass weder die Sicherheit, die Integrität noch die Verfügbarkeit der AUFTRAGNEHMER-SOFTWARE beeinträchtigt wird. Auch verpflichtet sich der AUFTRAGGEBER, keine Software zu installieren bzw. solche Software von den Rechensystemen seines Betriebsbereiches zu deinstallieren, die die Funktionsfähigkeit der AUFTRAGNEHMER-SOFTWARE beeinträchtigt oder in Verbindung mit der AUFTRAGNEHMER-SOFTWARE zu einer Beeinträchtigung oder Schädigung sonstiger vom AUFTRAGGEBER verwendeter oder installierter Software oder gespeicherter Daten führt. Im Übrigen ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, in regelmäßigen Abständen alle zumutbaren Maßnahmen zur Sicherung seiner Daten und Rechensysteme, insbesondere eine regelmäßige Datensicherung und die Installation und Aufrechterhaltung einer hinreichend aktuellen Software zum Schutz vor Viren und sonstiger Malware, entsprechend dem aktuellen Stand der Technik vorzunehmen.

7.6.
Soweit die Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen die Mitwirkung des AUFTRAGGEBERS erfordert, wird der AUFTRAGNEHMER zunächst versuchen, einen Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Mitwirkung mit dem AUFTRAGGEBER abzustimmen, der zeitlich soweit vor dem Termin der geschuldeten Leistungserbringung des AUFTRAGNEHMERS liegt, dass der AUFTRAGNEHMER seine Leistung pünktlich erbringen kann. Kommt eine Vereinbarung über einen solchen Mitwirkungszeitpunkt bzw. -zeitraum aus Gründen, die nicht der AUFTRAGNEHMER zu vertreten hat, nicht rechtzeitig und jedenfalls nicht innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss zustande, wird der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER drei Termine vorschlagen, verbunden mit der Aufforderung an den AUFTRAGGEBER, innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen einen der Terminvorschläge anzunehmen und der Ankündigung, dass er den Vertrag kündigen werde, wenn eine solche Annahme innerhalb der Frist nicht erklärt wird. Nimmt der AUFTRAGGEBER innerhalb dieser Frist keinen der Terminvorschläge an, gilt dies als Pflichtverletzung des AUFTRAGGEBERS. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Vertrag in entsprechender Anwendung von § 643 S. 2 BGB mit Ablauf der Frist als gekündigt mit der Folge, dass der AUFTRAGNEHMER berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen bzw. Anrechnung anderweitigen Erwerbs in entsprechender Anwendung von § 649 S. 2 BGB zu verlangen.

7.7.
Der AUFTRAGGEBER hat dem AUFTRAGNEHMER Mängel oder Störungen an Vertragsleistungen des AUFTRAGNEHMERS unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

7.8.
Kommt der AUFTRAGGEBER seinen vertraglichen oder gesetzlichen Mitwirkungspflichten bzw. –obliegenheiten nicht nach oder unterlässt der AUFTRAGGEBER entgegen seiner Verpflichtung gemäß vorstehender Ziffer 7.7 dieser AGB die unverzügliche Anzeige von Mängeln oder Störungen an Vertragsleistungen des AUFTRAGNEHMERS aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden dar. Soweit der AUFTRAGNEHMER infolge der Verletzung einer Mitwirkungspflicht bzw. –obliegenheit des AUFTRAGGEBERS oder infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der AUFTRAGGEBER nicht berechtigt, die Vergütung für die betroffenen Leistungen des AUFTRAGNEHMERS ganz oder teilweise zu mindern und/oder Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen. Der AUFTRAGGEBER hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige bzw. der sonst nach der jeweiligen Mitwirkungspflicht bzw. –obliegenheit des AUFTRAGGEBERS vorzunehmenden Handlung nicht zu vertreten hat.

 

8. Nutzungsrechte und Freistellung

8.1.
Rechte bzw. Nutzungsrechte seitens des AUFTRAGNEHMERS werden an den AUFTRAGGEBER – wenn überhaupt – nur in dem Umfang übertragen bzw. eingeräumt, wie dies für die jeweilige Vertragsdurchführung unerlässlich ist. Der AUFTRAGGEBER erkennt an, dass er mit der vorübergehenden Nutzung von Marken oder Kennzeichen des AUFTRAGNEHMERS keine eigenen Rechte erwirbt. Der AUFTRAGGEBER ist nicht berechtigt, Marken oder Kennzeichen, die der AUFTRAGNEHMER im Rahmen der Vertragsdurchführung verwendet, zu verändern oder zu entfernen.

8.2.
Soweit der AUFTRAGGEBER im Rahmen der Vertragsdurchführung eigene oder fremde, jedoch nicht vom AUFTRAGNEHMER gelieferte Materialien, Beiträge, Daten oder sonstige Inhalte wie insbesondere Videos, Grafiken, Logos, Texte, Musik etc. (nachfolgend auch „INHALTE“ genannt) verwendet oder einbringt, stellt er den AUFTRAGNEHMER von sämtlichen mittelbaren und unmittelbaren Schäden, Ansprüchen, Kosten (inklusive der Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung), Aufwendungen und sonstigen Nachteilen frei, die dem AUFTRAGNEHMER daraus entstehen, dass Dritte gegen den AUFTRAGNEHMER wegen einer Verletzung von Rechten Dritter oder einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen, insbesondere der Verbreitung von INHALTEN, Ansprüche geltend machen (solche Ansprüche nachfolgend auch „DRITTANSPRÜCHE“ genannt). Der AUFTRAGGEBER wird den AUFTRAGNEHMER bei jeder gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von DRITTANSPRÜCHEN unterstützen und alle Daten, Dokumente und sonstigen Materialien, die der AUFTRAGNEHMER im Rahmen der Auseinandersetzung mit DRITTANSPRÜCHEN für notwendig oder hilfreich erachtet, diesem auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung stellen. Zudem ist der AUFTRAGNEHMER im Falle der berechtigten Geltendmachung von DRITTANSPRÜCHEN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.

 

9. Zustimmung zur Benennung als Referenzkunden

9.1.
Der AUFTRAGGEBER erteilt seine ausdrückliche Zustimmung dazu, dass der AUFTRAGNEHMER im Geschäftsverkehr zu Referenz-, Marketing- und Werbezwecken in Informations- und Werbematerialien in elektronischer Form oder in Textform (insbesondere auf seiner Webseite, in Produktblättern, Präsentationen und sonstigen Werbe- und Produktinformationsmaterialen) auf seine mit dem AUFTRAGGEBER bestehende Geschäftsverbindung hinweist, den AUFTRAGGEBER als seinen Kunden benennt und ausschließlich zu diesem Zweck auch Logos oder Markenzeichen des AUFTRAGGEBERS für unbegrenzte Zeit unentgeltlich nutzt, insbesondere vervielfältigt und verbreitet. Diese Zustimmung gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Nutzung der Logos und Markenzeichen des AUFTRAGGEBERS nicht zu einer Verwechslungs- oder Verwässerungsgefahr oder einer unlauteren Rufausbeutung in Bezug auf die Logos und Markenzeichen des AUFTRAGGEBERS führt.

Der AUFTRAGGEBER erteilt seine ausdrückliche Zustimmung dazu, dass die für den AUFTRAGGEBER gefundene und zur Verfügung gestellte technische Lösung – gleich, ob es sich um eine Cloud-basierte SaaS-Lösung oder eine On-premises-Lösung handelt – als Beispielslösung in Informations- und Werbematerialien bei Neukunden des AUFTRAGNEHMERS gezeigt werden kann. Auf ausdrücklichen Wunsch des AUFTRAGGEBERS erfolgt die Darstellung ohne Hinweis auf den AUFTRAGGEBER.

9.2.
Der AUFTRAGGEBER kann verlangen, dass ihm die entsprechenden Informations- und Werbematerialien vor ihrer Verwendung vom AUFTRAGNEHMER zur Freigabe übermittelt werden. Der AUFTRAGGEBER ist zudem berechtigt, die nach vorstehender Ziffer 9.1 dieser AGB erteilte Zustimmung jederzeit ganz oder teilweise, für einzelne oder sämtliche Informations- und Werbematerialien oder in Bezug auf eine bestimmte Darstellung der Logos oder Markenzeichen des AUFTRAGGEBERS mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Soweit der AUFTRAGGEBER einen solchen Widerruf gegenüber dem AUFTRAGNEHMER erklärt, ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, die von dem Widerruf betroffenen Informations- und Werbematerialien zu vernichten bzw. unwiederbringlich zu löschen und dem AUFTRAGGEBER die Vernichtung bzw. Löschung schriftlich zu bestätigen.

 

10. Sonstige Bestimmungen

10.1.
Der AUFTRAGGEBER kann die Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit den ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN von movingimage EVP GmbH einschließlich diesen AGB bzw. den diesen unterliegenden Verträgen nur nach vorheriger Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS, die schriftlich erfolgen soll, auf Dritte übertragen.

10.2.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärungen oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10.3.
Änderungen und Ergänzungen der ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN von movingimage EVP GmbH einschließlich dieser AGB oder der diesen unterliegenden Verträge sollen schriftlich erfolgen, soweit nicht gesetzlich zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist.. Dies gilt auch für Änderungen oder die Aufhebung dieser Vereinbarung über die Schriftform. Die Regelungen der nachstehenden Ziffer 10.4 dieser AGB bleiben unberührt.

10.4.
Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, den Inhalt der ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN von movingimage EVP GmbH einschließlich dieser AGB mit Zustimmung des AUFTRAGGEBERS zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des AUFTRAGNEHMERS für den AUFTRAGGEBER zumutbar ist. Die Zustimmung zur Änderung gilt als erteilt, sofern der AUFTRAGGEBER der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, den AUFTRAGGEBER mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.

10.5.
Soweit in den ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN von movingimage EVP GmbH einschließlich dieser AGB nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder gesetzlich zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist, genügen der Schriftform im Sinne der ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN von movingimage EVP GmbH einschließlich dieser AGB der Versandt und Zugang von handschriftlich unterzeichneten Unterlagen per Telefax oder in eingescannter Form per E-Mail. Ebenso gelten elektronische Erklärungen als der Schriftform im Sinne der ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN von movingimage EVP GmbH einschließlich dieser AGB genügend, wenn Eingang und Inhalt der Erklärungen gegenseitig elektronisch bestätigt wurden.

10.6.
Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, unterliegen die ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN von movingimage EVP GmbH, einschließlich dieser AGB, und die diesen unterliegenden Verträge, einschließlich aller Rechtsstreitigkeiten über bzw. im Zusammenhang mit deren Zustandekommen, Wirksamkeit und Durchführung, ausschließlich dem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.
10.7.
Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN von movingimage EVP GmbH, einschließlich diesen AGB, oder den diesen unterliegenden Verträgen, einschließlich aller Rechtsstreitigkeiten über bzw. im Zusammenhang mit deren Zustandekommen, Wirksamkeit und Durchführung, Berlin. Der AUFTRAGNEHMER ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu klagen.

10.8.
Sollte eine Bestimmung der ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN von movingimage EVP GmbH, einschließlich dieser AGB, oder der diesen unterliegenden Verträge unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen solche durchführbaren und wirksamen Bestimmungen zu vereinbaren, welche dem wirtschaftlichen Ziel der zu ersetzenden Bestimmungen am nächsten kommen. Die vorstehende Regelung gilt für unbeabsichtigte Regelungslücken entsprechend.

Stand: 27. August 2018

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