Vertragsbedingungen für die Produktion von Videos oder sonstigen multimedialen Produkten

1. Vertragsgegenstand und –inhalt, Mitwirkung

1.1.
Diese „Vertragsbedingungen für die Produktion von Videos oder sonstigen multimedialen Produkten“ (nachfolgend auch die „VERTRAGSBEDINGUNGEN“ genannt) gelten für die Produktion von Videos oder sonstigen multimedialen Produkten (solche Videos bzw. Produkte nachfolgend auch „PRODUKTION“ genannt) durch die movingimage EVP GmbH (nachfolgend auch „AUFTRAGNEHMER“ oder „movingimage EVP GmbH“ genannt) für den Vertragspartner (dieser nachfolgend auch „AUFTRAGGEBER“ genannt). Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach der jeweiligen zwischen den Parteien vereinbarten individuellen Leistungsbeschreibung, die wesentlicher Vertragsbestandteil ist und den Umfang der vom AUFTRAGNEHMER zu erbringenden Leistungen konkret beschreibt.

1.2.
Soweit die Parteien keine individuelle vertragliche Vereinbarung getroffen haben, gelten für die Rechtsbeziehungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erstellung der PRODUKTION die Bestimmungen dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN. Soweit sich aus diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN nichts Anderweitiges ergibt, gelten im Übrigen die Bestimmungen der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der movingimage EVP GmbH“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung (in diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN auch die „AGB von movingimage EVP GmbH“ genannt), die unter der Internetadresse “www.movingimage.com/gtc/allgemeine-geschaftsbedingungen-der-movingimage-evp“ abrufbar sind und dem AUFTRAGGEBER vom AUFTRAGNEHMER jederzeit auf Verlangen übermittelt werden. Diese VERTRAGSBEDINGUNGEN sowie die AGB von movingimage EVP GmbH werden in diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN auch zusammen die „ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN von movingimage EVP GmbH“ genannt.

1.3.
Der AUFTRAGGEBER ist sich bewusst, dass die Entwicklung und Herstellung der PRODUKTION eine intensive Zusammenarbeit zwischen den Parteien erfordert. Im Interesse eines strukturierten Produktionsablaufs wird der AUFTRAGGEBER, sofern erforderlich, unverzüglich nach Vertragsschluss einen Projektleiter und ggf. einen Stellvertreter benennen, die für die Projektdurchführung verantwortlich und umfassend zu allen Entscheidungen bevollmächtigt sind sowie über alle notwendigen Informationen und Sachkunde, die die PRODUKTION betreffen, verfügen. Änderungen in der Person des Projektleiters oder seines Stellvertreters sind dem AUFTRAGNEHMER unverzüglich mitzuteilen.

1.4.
Die Herstellung der PRODUKTION erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, in drei Phasen: Konzeptphase (Ziff. 2), Drehphase (Ziff. 3) und Fertigstellungsphase (Ziff. 4).

2. Drehkonzept

2.1.
Nach Vertragsschluss entwickelt der AUFTRAGNEHMER auf Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsbeschreibung in Abstimmung mit dem AUFTRAGGEBER ein Drehkonzept, das Grundlage der PRODUKTION ist und den weiteren Leistungsumfang konkretisiert. Sofern nicht anders vereinbart, ist der AUFTRAGNEHMER nur zur Erstellung und Vorlage eines Drehkonzeptes verpflichtet.

2.2.
Das vom AUFTRAGNEHMER erstellte Drehkonzept wird dem AUFTRAGGEBER zur Freigabe übermittelt. Macht der AUFTRAGGEBER gegenüber dem AUFTRAGNEHMER innerhalb von zehn Werktagen nach der Übermittlung des Drehkonzepts in schriftlicher Form keine Mängel des Drehkonzepts geltend, so gilt das Drehkonzept als genehmigt und abgenommen. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, den AUFTRAGGEBER bei Beginn der Frist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

2.3.
Soweit das Drehkonzept keine Mängel aufweist, besteht keine Verpflichtung des AUFTRAGNEHMERS zur Berücksichtigung und Einarbeitung von Änderungswünschen des AUFTRAGGEBERS (siehe Ziffer 9.2 dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN). Sofern der AUFTRAGNEHMER dennoch Änderungswünsche des AUFTRAGGEBERS in das dem AUFTRAGGEBER bereits übermittelte Drehkonzept nachträglich einarbeitet, wird der AUFTRAGNEHMER das so angepasste Drehkonzept dem AUFTRAGGEBER erneut zur Freigabe übermitteln. Die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2.2 dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN gelten entsprechend. Der AUFTRAGNEHMER kann in diesem Fall die Berücksichtigung und Einarbeitung von Änderungswünschen des AUFTRAGGEBERS von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung (siehe Ziffer 8.3 dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN) abhängig machen.

2.4.
Hat der AUFTRAGNEHMER Änderungswünsche des AUFTRAGGEBERS nach Übermittlung des bereits fertiggestellten Drehkonzepts nachträglich berücksichtigt und in das Drehkonzept eingearbeitet, obwohl das Drehkonzept keine Mängel aufgewiesen hatte, und lehnt der AUFTRAGGEBER das Drehkonzept in jeweils den Wünschen des AUFTRAGGEBERS Rechnung tragender Änderungsversion mehr als drei Mal hintereinander ab, ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und für seine in der Konzeptphase erbrachten Leistungen eine anteilige Vergütung in Höhe von 20 % der Gesamtvergütung zu verlangen, wobei dem AUFTRAGNEHMER der Nachweis gestattet ist, dass die im konkreten Fall angemessene Vergütung wesentlich höher, dem AUFTRAGGEBER der Nachweis gestattet ist, dass die im konkreten Fall angemessene Vergütung wesentlich niedriger ist als die vorstehend pauschalierte Vergütung. Die Regelungen dieser Ziffer 2.4 dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN finden auch dann Anwendung, wenn der AUFTRAGNEHMER die Berücksichtigung und Einarbeitung von Änderungswünschen des AUFTRAGGEBERS gemäß Ziffer 8.3 dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN gegenüber dem AUFTRAGGEBER als ZUSATZLEISTUNGEN in Rechnung gestellt hat.

3. Drehtermin

3.1.
Der AUFTRAGNEHMER wird die erforderlichen Drehtermine (ein Drehtag entspricht acht Stunden) mit dem AUFTRAGGEBER abstimmen.

3.2.
Die erforderlichen Drehtermine müssen innerhalb von 12 Monaten nach Auftragserteilung durchgeführt werden. Gelingt dies aus Gründen, die in der Sphäre des AUFTRAGGEBERS liegen, nicht, wird der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER umgehend nach Ablauf dieser Frist nochmals drei Termine vorschlagen, verbunden mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen der Terminvorschläge anzunehmen und der Ankündigung, dass er den Vertrag kündigen werde, wenn eine solche Annahme nicht fristgemäß erklärt wird. Nimmt der AUFTRAGGEBER innerhalb dieser Frist keinen der Terminvorschläge an, gilt dies als Pflichtverletzung des AUFTRAGGEBERS. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Vertrag gem. § 643 S. 2 BGB mit Ablauf der Frist als gekündigt mit der Folge, dass der AUFTRAGNEHMER berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen bzw. Anrechnung anderweitigen Erwerbs in entsprechender Anwendung von § 649 S. 2 BGB zu verlangen.

3.3.
Werden vereinbarte Drehtermine durch den AUFTRAGGEBER später als vier Wochen -28 bis 21 Kalendertage- vor dem vereinbarten Termin verschoben oder abgesagt, trägt der AUFTRAGGEBER die hierfür entstandenen Kosten und ggf. anfallenden Mehrkosten für einen Ersatztermin. Die hierdurch verursachten Aufwendungen werden mit mindestens EUR 1.500,– zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet. Dem AUFTRAGGEBER bleibt der Nachweis eines nicht entstandenen Schadens bzw. geringerer Mehrkosten auf Seiten des AUFTRAGNEHMERS vorbehalten.

Werden vereinbarte Drehtermine durch den AUFTRAGGEBER 20 bis 10 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin verschoben oder abgesagt, trägt der AUFTRAGGEBER 75 % der ursprünglich im Angebot veranschlagten Kosten. Dem AUFTRAGNEHMER bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

Werden vereinbarte Drehtermine durch den AUFTRAGGEBER zehn (10) Kalendertage oder kürzer vor dem vereinbarten Termin verschoben oder abgesagt, trägt der AUFTRAGGEBER 100 % der ursprünglich im Angebot veranschlagten Kosten. Dies gilt auch, wenn die Vereinbarung bzw. Buchung des Drehtermins und/oder Webcasts mit einem kürzeren Vorlauf als zehn (10) Kalendertage vor dem vereinbarten Termin erfolgte. Dem AUFTRAGNEHMER bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

3.4.
Kommt eine Vereinbarung über einen neuen Drehtermin, der innerhalb von sechs Wochen nach dem ursprünglich vereinbarten Termin liegen muss, aus Gründen, die nicht der AUFTRAGNEHMER zu vertreten hat, innerhalb von zwei Wochen nach der Absage des ursprünglichen Drehtermins nicht zustande, wird der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER drei Termine vorschlagen verbunden mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen der Terminvorschläge anzunehmen und der Ankündigung, dass er den Vertrag kündigen werde, wenn eine solche Annahme nicht fristgemäß erklärt wird. Nimmt der AUFTRAGGEBER innerhalb dieser Frist keinen der Terminvorschläge an, gilt dies als Pflichtverletzung des AUFTRAGGEBERS. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Vertrag gem. § 643 S. 2 BGB mit Ablauf der Frist als gekündigt mit der Folge, dass der AUFTRAGNEHMER berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen bzw. Anrechnung anderweitigen Erwerbs in entsprechender Anwendung von § 649 S. 2 BGB zu verlangen.

3.5.
Die Reisekostenpauschale für eine Videoproduktion beträgt EUR 1.450,– zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (Produktionsteam von bis zu drei Personen) für den ersten Produktionstag, sofern der Produktionstermin mindestens vier Wochen vor dem Produktionstag durch den AUFTRAGGEBER bestätigt wurde. Anderenfalls erfolgt eine effektive Abrechnung der entstandenen Reisekosten zwischen AUFTRAGGEBER und AUFTRAGNEHMER. Jeder weitere, direkt aufeinanderfolgende Produktionstag wird mit einer Reisekostenpauschale in Höhe von EUR 750,– zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet.

4. Fertigstellung und Termine

4.1.
Der AUFTRAGNEHMER wird dem AUFTRAGGEBER die fertige PRODUKTION in der vertraglich vereinbarten Form und dem vertraglich vereinbarten Format innerhalb der vereinbarten Zeit zur Verfügung stellen. Ist nichts anderes vereinbart, geschieht dies über einen internen Link, der den Abruf des Videos online ermöglicht.

4.2.
Sobald der AUFTRAGNEHMER erkennt, dass verbindliche Termine aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die nicht vorhersehbar waren und die auch mit zumutbaren Aufwendungen nicht aus dem Weg geräumt werden können, nicht eingehalten werden können, wird er den AUFTRAGGEBER unverzüglich hierüber informieren und ihm gleichzeitig den voraussichtlichen neuen Termin mitteilen. Ist die Leistung aus Gründen, die der AUFTRAGNEHMER nicht zu vertreten hat, die nicht vorhersehbar waren und die auch mit zumutbaren Aufwendungen nicht aus dem Weg geräumt werden können, auch innerhalb der neuen Frist nicht möglich, ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der AUFTRAGNEHMER wird den AUFTRAGGEBER unverzüglich über das Vorliegen von solchen Gründen informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des AUFTRAGGEBERS unverzüglich an diesen erstatten.

5. Abnahme der Produktion

5.1.
Der Auftraggeber hat die PRODUKTION innerhalb von zehn Werktagen nach deren Übermittlung abzunehmen, sofern diese den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere dem genehmigten Drehkonzept entspricht. Erklärt der AUFTRAGGEBER innerhalb dieser Frist keine Abnahme und/oder macht er keine Mängel in schriftlicher Form geltend, gilt die PRODUKTION nach Ablauf der Frist als abgenommen. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, den AUFTRAGGEBER bei Beginn der Frist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

5.2.
Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Als wesentliche Mängel gelten nur grundlegende Abweichungen vom genehmigten Drehkonzept. Offensichtliche Mängel sind dem AUFTRAGNEHMER innerhalb von zehn Tagen einmalig, vollständig und umfassend mitzuteilen.

5.3.
Nach Abnahme der PRODUKTION erhält der AUFTRAGGEBER einen Beleg über ein Downloadlink, unter dem die PRODUKTION in dem vertraglich vereinbarten Format hinterlegt ist und vom AUFTRAGGEBER heruntergeladen bzw. gespeichert werden kann. Der Link ist mindestens 30 Tage aktiv.

6. Rechte und Nutzungsrechte

6.1.
Sämtliche Rechte an dem Format, dem Drehkonzept, dem Rohmaterial sowie an Zwischenprodukten und -ergebnissen verbleiben beim AUFTRAGNEHMER.

6.2.
Soweit nicht anders vereinbart, ist die PRODUKTION auch zur Online-Verbreitung über alle derzeitigen und künftigen Online-Plattformen des AUFTRAGNEHMERS und zur Einbindung der PRODUKTION in von Dritten betriebenen Online-Stellen-Portalen (z.B. www.monster.de) durch den AUFTRAGNEHMER bestimmt. Demzufolge verbleiben sämtliche zur Erfüllung dieses Zwecks erforderlichen Nutzungsrechte beim AUFTRAGNEHMNER. Der AUFTRAGGEBER räumt dem AUFTRAGNEHMER insoweit das Recht ein, dem AUFTRAGGEBER zustehende Marken, Logos etc. in die PRODUKTION einzubinden und die PRODUKTION wie vorstehend beschrieben zu nutzen.

Eine Einbindung der PRODUKTION durch den AUFTRAGGEBER selbst oder von ihm beauftragte Dritte auf Online-Stellen-Portalen ist nur mit vorheriger Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS gestattet; der AUFTRAGNEHMER kann die Zustimmung von der Zahlung einer weiteren Vergütung abhängig machen.

6.3.
Der AUFTRAGNEHMER räumt dem AUFTRAGGEBER unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung, einschließlich der Vergütung für ggf. vereinbarte ZUSATZLEISTUNGEN und Aufwendungen, die zeitlich und örtlich unbegrenzten, einfachen (also nicht-ausschließlichen) Nutzungsrechte an der PRODUKTION für die im Folgenden genannten Nutzungsarten bzw. Formate ein:

– Verwendung als Imagefilm im Web, auf Veranstaltungen oder auf einem Datenträger: Die PRODUKTION darf zeitlich unbegrenzt im Web, auf Veranstaltungen (Messen, Events) oder in Form eines Datenträgers weltweit eingesetzt werden. Das Nutzungsrecht gilt pro Sprachversion und beinhaltet eine Auflage von bis zu 1000 Stück (mechanische Kopien).
– Web-Werbung: Die PRODUKTION darf als werblicher Web-Inhalt (Virals, Microsites, Produktvideos, Imageclips etc.) eingesetzt werden. Bei Web- bzw. Microsites erstreckt sich das Nutzungsrecht auf eine Domain inkl. aller Sub-Domains. Sowohl das Streaming als auch das Speichern und Abspielen der PRODUKTION auf mobilen Endgeräten durch den Endnutzer ist erlaubt. Vertragsbedingungen für die Produktion von Videos oder sonstigen multimedialen Produkten
– Rundfunk / TV: Die PRODUKTION darf als Rundfunk-Inhalt eingesetzt werden, solange die PRODUKTION dabei in einem redaktionellen Kontext steht. Eine werbliche Nutzung ist insoweit nicht erlaubt.
– Film: Im Übrigen darf die PRODUKTION als Film in jeder Form ausgestrahlt werden (also z.B. im Kino, Web etc.).
– Point Of Sales: Die PRODUKTION darf zeitlich unbegrenzt in einen Point-Of-Sales-Werbespot eingebunden werden, der in einem Standort bzw. einer Filiale gezeigt wird, wobei das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Abspielgerät begrenzt ist.

Zu einer weitergehenden Nutzung der PRODUKTION ist der AUFTRAGGEBER nicht berechtigt. Der AUFTRAGGEBER ist zudem nicht berechtigt, die Inhalte der PRODUKTION oder von Teilen derselben ohne vorherige Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS zu bearbeiten oder sonst wie umzugestalten und dergestalt – im Rahmen der oder über die oben genannten Nutzungsarten und Formate hinaus – zu verbreiten. Ferner wird der AUFTRAGGEBER alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen und bei jeglicher Nutzung in angemessener Form darauf hinweisen, dass es sich bei der PRODUKTION um eine Produktion des AUFTRAGNEHMERS handelt.

6.4.
Vorstehende Regelungen gelten auch für den Fall und insoweit, als dass es sich bei der PRODUKTION nicht um eine schutzfähige Leistung handelt.

6.5.
Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, im Rahmen des Vertrages erbrachte Leistungen für eigene Präsentationszwecke in allen Medien zu verwenden und diese in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen.

7. Vom AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellte Materialien, Freistellung

7.1.
Soweit der AUFTRAGGEBER im Rahmen der Vertragsdurchführung eigene oder fremde, jedoch nicht vom AUFTRAGNEHMER gelieferte Materialien, Beiträge, Daten oder sonstige Inhalte wie insbesondere Videos, Grafiken, Logos, Texte, Musik etc. (in diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN auch „AUFTRAGGEBER-INHALTE“ genannt) dem AUFTRAGNEHMER zur Verfügung stellt oder einbringt, damit dieser im Rahmen der PRODUKTION verwendet werden, wird der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER die AUFTRAGGEBER-INHALTE spätestens bis zu dem im Auftrag vereinbarten Termin zur Verfügung stellen. Wurde kein Termin vereinbart, so sind die AUFTRAGGEBER-INHALTE spätestens zehn Werktage vor dem vorgesehenen Drehtermin zur Verfügung zu stellen. Es gilt das Datum des Zugangs beim AUFTRAGNEHMER.

7.2.
Die AUFTRAGGEBER-INHALTE sind dem AUFTRAGNEHMER gemäß der dem Auftrag als Anlage beigefügten technischen Spezifizierung zur Verfügung zu stellen. Die technische Qualität der AUFTRAGGEBER-INHALTE liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des AUFTRAGGEBERS. Werden die AUFTRAGGEBER-INHALTE in anderen technischen Formaten angeliefert, ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, die Formate umzuwandeln und die Konvertierungskosten dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. Der AUFTRAGNEHMER wird sich bemühen, vor der Konvertierung das Einverständnis des AUFTRAGGEBERS einzuholen.

7.3.
Der AUFTRAGGEBER wird den AUFTRAGNEHMER gleichzeitig mit der Übersendung der AUFTRAGGEBER-INHALTE die gegebenenfalls für die Abrechnung mit der GEMA und/oder anderen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben, insbesondere den Namen des Produzenten, des Verlages, des Komponisten, den Titel und die Länge der verwendeten Musik mitteilen. Etwaige an Verwertungsgesellschaften zu zahlende Lizenzgebühren trägt der AUFTRAGGEBER und sind von diesem direkt an die betreffende Verwertungsgesellschaft zu zahlen oder zusätzlich zur vereinbarten Vergütung an den AUFTRAGNEHMER zu erstatten.

7.4.
Der AUFTRAGGEBER sichert dem AUFTRAGNEHMER zu, dass die AUFTRAGGEBER-INHALTE nicht gegen geltendes Recht, insbesondere die Richtlinien der ITC, “The ITC Code of Advertising Standards and Practice”, “The ITC Code of Programme Sponsorship” und “The Financial Services Act 1986”, die anwendbaren Staatsverträge der Länder, die vom Zentralverband der Werbewirtschaft e.V. (ZAW) bzw. vom Deutschen Werberat anerkannte Verhaltensregeln, die Grundsätze zum Jugendschutz oder sonstige presse-, werbe- oder wettbewerbsrechtliche Vorgaben verstoßen oder Rechte Dritter verletzen. Der AUFTRAGNEHMER ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die AUFTRAGGEBER-INHALTE für die mit der PRODUKTION verfolgten Zwecke geeignet sind oder gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter verletzen.

7.5.
Der AUFTRAGNEHMER ist nach Abnahme der PRODUKTION nur drei Monate zur Aufbewahrung bzw. Speicherung der AUFTRAGGEBER-INHALTE verpflichtet. Nach Ablauf der Aufbewahrungsperiode ist der AUFTRAGNEHMER zur Vernichtung der AUFTRAGGEBER-INHALTE berechtigt, aber nicht verpflichtet. Eine Zurücksendung der AUFTRAGGEBER-INHALTE an den AUFTRAGGEBER erfolgt nur auf besondere schriftliche Aufforderung vor Ablauf der Frist von drei Monaten. In jedem Fall ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, AUFTRAGGEBER-INHALTE so lange vorzuhalten und zu speichern, wie dies für die Erfüllung des Vertrages, insbesondere im Hinblick auf möglicherweise bestehende Gewährleistungsansprüche des AUFTRAGGEBERS, oder zur Einhaltung gesetzlich zwingend angeordneter Aufbewahrungsfristen erforderlich ist.

7.6.
Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, AUFTRAGGEBER-INHALTE wegen deren Herkunft, Inhalt, Form, technischer Qualität nach sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, insbesondere, wenn deren Inhalt gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter verletzen. In diesen Fällen ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, unverzüglich neue bzw. geänderte AUFTRAGGEBER-INHALTE zur Verfügung zu stellen, auf die die Zurückweisungsgründe nicht zutreffen. Sollte es hierdurch zu Verzögerungen im Produktionsablauf kommen, wird der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER eine entsprechende Verlängerung sämtlicher Fristen für die Erbringung der betroffenen Leistungen einräumen und entsprechende Alternativtermine anbieten. Durch die berechtigte Zurückweisung der AUFTRAGGEBER-INHALTE dem AUFTRAGNEHMER entstehende Kosten sind dem AUFTRAGNEHMER vom AUFTRAGGEBER zu erstatten.

7.7.
Der AUFTRAGGEBER sichert zu, dass er für die AUFTRAGGEBER-INHALTE über sämtliche für die bezweckte Nutzung der AUFTRAGGEBER-INHALTE erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz-, Nutzungs-und sonstigen Rechte – ausgenommen Senderechte für GEMA-Repertoire – verfügt und/oder berechtigt ist, dem AUFTRAGNEHMER die erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen.

Der AUFTRAGGEBER sichert ferner zu und steht verschuldensunabhängig dafür ein, von sämtlichen natürlichen Personen, bei Minderjährigen von deren gesetzlichem Vertreter, welche in die PRODUKTION eingebunden sind und von denen im Rahmen der PRODUKTION personenbezogene Daten (z.B. Bilder/Filmaufnahmen) verarbeitet werden, vor Beginn der PRODUKTION das ausdrückliche, schriftliche und unwiderrufliche Einverständnis zur Verwertung der personenbezogenen Daten einzuholen und dies dem AUFTRAGNEHMER nachzuweisen. Sollte dies nicht in allen Fällen vor Beginn der PRODUKTION möglich sein, wird der AUFTRAGGEBER dies bis spätestens zur Fertigstellung der PRODUKTION im Sinne der Ziffer 4.1 nachholen. Sollte der AUFTRAGGEBER bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin nicht das schriftliche, unwiderrufliche Einverständnis der beteiligten natürlichen Personen nachweisen können, kommt der AUFTRAGNEHMER mit seiner Leistungspflicht nicht in Verzug, bis der AUFTRAGGEBER sämtliche Einverständniserklärungen vorgelegt hat. Auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS wird der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER eine vorformulierte Einverständniserklärung zukommen lassen.

7.8.
Der AUFTRAGGEBER überträgt dem AUFTRAGNEHMER im Hinblick auf die AUFTRAGGEBER-INHALTE sämtliche Nutzungsrechte, die zur Vertragserfüllung durch den AUFTRAGNEHMER erforderlich sind.

7.9.
Soweit der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER AUFTRAGGEBER-INHALTE zur Verfügung stellt oder einbringt, stellt er den AUFTRAGNEHMER von sämtlichen mittelbaren und unmittelbaren Schäden, Ansprüchen, Kosten (inklusive der Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung), Aufwendungen und sonstigen Nachteilen frei, die dem AUFTRAGNEHMER daraus entstehen, dass Dritte gegen den AUFTRAGNEHMER wegen einer Verletzung von Rechten Dritter oder einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen, insbesondere der Verbreitung von AUFTRAGGEBER-INHALTEN, Ansprüche geltend machen (solche Ansprüche nachfolgend auch „DRITTANSPRÜCHE“ genannt). Der AUFTRAGGEBER wird den AUFTRAGNEHMER bei jeder gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von DRITTANSPRÜCHEN unterstützen und alle Daten, Dokumente und sonstigen Materialien, die der AUFTRAGNEHMER im Rahmen der Auseinandersetzung mit DRITTANSPRÜCHEN für notwendig oder hilfreich erachtet, diesem auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung stellen. Zudem ist der AUFTRAGNEHMER im Falle der berechtigten Geltendmachung von DRITTANSPRÜCHEN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.

8. Zusatzleistungen

8.1.
Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, für nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des AUFTRAGGEBERS (im Hinblick darauf erbrachte Leistungen des AUFTRAGNEHMERS in diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN auch „ZUSATZLEISTUNGEN“ genannt) eine zusätzliche Vergütung zu verlangen. Um ZUSATZLEISTUNGEN handelt es sich insbesondere, wenn der AUFTRAGNEHMER nach (Teil-) Abnahme auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf bereits abgenommene (Teil-) Leistungen beziehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Abnahme durch den AUFTRAGGEBER noch nicht erfolgt ist, die Voraussetzungen für eine Abnahme aber vorliegen.

8.2.
Sofern nicht anders vereinbart, ist der AUFTRAGNEHMER zur Durchführung von ZUSATZLEISTUNGEN nicht verpflichtet.

8.3.
Sofern nicht anders vereinbart, werden ZUSATZLEISTUNGEN mit einem Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer vergütet und in Zeiteinheiten von angefangenen 0,25 Stunden (15 Minuten) abgerechnet.

9. Gewährleistung, Freistellung

9.1.
Im Falle von Mängeln und sonstigen Pflichtverletzungen des AUFTRAGNEHMERS finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung, sofern und soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2.
Soweit keine Vereinbarungen zwischen den Parteien im Hinblick auf den Inhalt und die Gestaltung der PRODUKTION getroffen werden, besteht insofern im Übrigen künstlerische Gestaltungsfreiheit des AUFTRAGNEHMERS. Ein Weisungsrecht des AUFTRAGGEBERS gegenüber dem AUFTRAGNEHMER in Bezug auf den Inhalt und die Gestaltung der PRODUKTION besteht nicht.

9.3.
Der AUFTRAGNEHMER übernimmt keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der PRODUKTION. Insbesondere übernimmt der AUFTRAGGEBER keine Garantie dafür, dass die PRODUKTION urheberechtlichen, markenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Schutz genießt.

9.4.
Der AUFTRAGNEHMER haftet nicht für die Fehlerhaftigkeit bzw. Rechtswidrigkeit von AUFTRAGGEBER-INHALTEN und hieraus entstandener bzw. entstehender Mängel der PRODUKTION oder Schäden des AUFTRAGGEBERS oder Dritter. Sofern der AUFTRAGNEHMER für die Vertragserfüllung notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen AUFTRAGNEHMER keine Erfüllungsgehilfen des AUFTRAGNEHMERS.

9.5.
Auf Schadensersatz haftet der AUFTRAGNEHMER auch im Rahmen der Gewährleistung allein nach Maßgabe der Regelungen der nachfolgenden Ziffer 10. dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN.

9.6.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der AUFTRAGGEBER nur zurücktreten oder kündigen, wenn der AUFTRAGNEHMER die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

9.7.
Der AUFTRAGGEBER hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Übergabe gegenüber dem AUFTRAGNEHMER schriftlich geltend zu machen; andernfalls sind Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen dieser Mängel ausgeschlossen.

10. Haftung, Verjährung

10.1.
Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der AUFTRAGNEHMER für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

10.2.
Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist die Haftung des AUFTRAGNEHMERS für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

10.3.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der AUFTRAGNEHMER für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.

10.4.
Die verschuldensunabhängige Haftung des AUFTRAGNEHMERS auf Schadensersatz nach § 536 a BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.

10.5.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB.

10.6.
Eine etwaige uneingeschränkte Haftung des AUFTRAGNEHMERS nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes oder wegen Arglist, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, wegen einer Garantieübernahme oder sonst aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen bleibt jedoch unberührt.

10.7.
Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr, soweit nicht durch Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Für Schadensersatzansprüche, die nicht auf Mängeln beruhen, gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

11. Sonstige Bestimmungen

11.1.
Der AUFTRAGGEBER kann die Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN bzw. den diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN unterliegenden Verträgen nur nach vorheriger Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS, die schriftlich erfolgen soll, auf Dritte übertragen.

11.2.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärungen oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

11.3.
Änderungen und Ergänzungen der ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN von movingimage EVP GmbH und der den ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN von movingimage EVP GmbH unterliegenden Verträge sollen schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebung dieser Vereinbarung über die Schriftform. Die Regelungen der nachstehenden Ziffer 11.4 dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN bleiben unberührt.

11.4.
Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, den Inhalt der ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN von movingimage EVP GmbH mit Zustimmung des AUFTRAGGEBERS zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des AUFTRAGNEHMERS für den AUFTRAGGEBER zumutbar ist. Die Zustimmung zur Änderung gilt als erteilt, sofern der AUFTRAGGEBER der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, den AUFTRAGGEBER mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.

11.5.
Soweit in diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, genügen der Schriftform im Sinne dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN der Versand und Zugang von handschriftlich unterzeichneten Unterlagen per Telefax oder in eingescannter Form per E-Mail. Ebenso gelten elektronische Erklärungen als der Schriftform im Sinne dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN genügend, wenn Eingang und Inhalt der Erklärungen gegenseitig elektronisch bestätigt wurden.

11.6.
Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, unterliegen diese VERTRAGSBEDINGUNGEN und diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN unterliegenden Verträge, einschließlich aller Rechtsstreitigkeiten über bzw. im Zusammenhang mit deren Zustandekommen, Wirksamkeit und Durchführung, ausschließlich dem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.

11.7.
Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN oder den diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN unterliegenden Verträgen, einschließlich aller Rechtsstreitigkeiten über bzw. im Zusammenhang mit deren Zustandekommen, Wirksamkeit und Durchführung, Berlin. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu klagen.

11.8.
Sollte eine Bestimmung dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN oder der diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN unterliegenden Verträge unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen solche durchführbaren und wirksamen Bestimmungen zu vereinbaren, welche dem wirtschaftlichen Ziel der zu ersetzenden Bestimmungen am nächsten kommen. Die vorstehende Regelung gilt für unbeabsichtigte Regelungslücken entsprechend.

Stand: 04. März 2020

movingimage EVP GmbH
Tempelhofer Ufer 1
10961 Berlin

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Nutzungs- und Lizenzbedingungen VideoManager Pro
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der movingimage EVP GmbH
3. Vertragsbedingungen für die Produktion von Videos oder sonstigen multimedialen Produkten (Webcasts/Livestreams)
4. Darstellung der technischen und
organisatorischen Maßnahmen (TOM)