Nutzungs- und Lizenzbedingungen VideoManager Pro

1. Vertragsgegenstand und –inhalt, Plattform-Nutzung

1.1.
Vertragsgegenstand ist die im Sinne einer Vermietung zeitlich auf die Dauer der Vertragslaufzeit begrenzte Gestattung der Nutzung und Bereitstellung einer von der movingimage EVP GmbH (nachfolgend auch „AUFTRAGNEHMER“ genannt) zur Verfügung gestellten Cloud-basierten Videoplattform „movingimage EVP“ (im Folgenden auch „VideoManager“ oder „PLATTFORM“ genannt) durch bzw. an den Vertragspartner (dieser nachfolgend auch „AUFTRAGGEBER“ genannt; AUFTRAGNEHMER und AUFTRAGGEBER nachfolgend auch zusammen die „PARTEIEN“, einzeln auch „PARTEI“ genannt). Die Nutzung der Plattform umfasst dabei die Online-Verwaltung, Online-Bearbeitung, Online-Veröffentlichung und Online-Verbreitung (Verlinkung, Einbindung auf Webseiten und Social Media Portalen, einem Webcast, Streaming, Downloaden) von Videos, ggf. in Verbindung mit Präsentationsdateien, im Wege des Live Streamings, On-Demand oder auch Near-On-Demand, sowie die Ermöglichung der Speicherung von Daten durch den AUFTRAGGEBER auf Servern, die vom bzw. im Auftrag des AUFTRAGNEHMERS oder vom bzw. im Auftrag des AUFTRAGGEBERS betrieben werden.

1.2.
Die Bereitstellung der Möglichkeit der Nutzung der PLATTFORM erfolgt dabei
i.
entweder ganz oder teilweise in der Form einer SaaS-Lösung, bei der der Betrieb der PLATTFORM sowie die Speicherung und Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit der Nutzung der PLATTFORM auf Servern erfolgt, die vom oder im Auftrag des AUFTRAGNEHMERS betrieben werden und der Zugriff der Nutzer auf die PLATTFORM über das Internet erfolgt (diese Art der Leistungserbringung in diesen LIZENZBEDINGUNGEN Video-Manager auch „SaaS-LÖSUNG“ genannt);
ii.
oder bzw. und, ganz oder teilweise, in der Form einer „On-premises“-Lösung, bei der der Betrieb der PLATTFORM sowie die Speicherung und Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit der Nutzung der PLATTFORM auf Servern erfolgt, die vom oder im Auftrag des AUFTRAGGEBERS betrieben werden (diese Art der Leistungserbringung in diesen LI-ZENZBEDINGUNGEN VideoManager auch „On-Premises-LÖSUNG“ genannt). Gegebenenfalls legen die PARTEIEN in individualvertraglichen Vereinbarungen fest, welche der in dieser Ziffer 1.2 beschriebenen Arten der Leistungserbringung vom AUFTRAGNEHMER geschuldet ist und ob und in welchem Umfang die Leistung zum Teil als SaaS-LÖSUNG und zum Teil als On-Premises-LÖSUNG erbracht werden soll. Sofern die PARTEIEN keine spezielle Vereinbarung im Hinblick darauf treffen, welche der in dieser Ziffer 1.2 beschriebenen Arten der Leistungserbringung vom AUFTRAGNEHMER geschuldet ist, erfolgt die Leistungserbringung in vollem Umfang im Wege einer SaaS-LÖSUNG.

1.3.
Leistungsinhalt im Fall einer SaaS-LÖSUNG Sofern und soweit die Leistung des AUFTRAGNEHMERS in Form einer SaaS-LÖSUNG erbracht werden soll, schuldet der AUFTRAGNEHMER die im Sinne einer Vermietung zeitlich auf die Dauer der Vertragslaufzeit beschränkte Bereitstellung der Möglichkeit der Nutzung der PLATTFORM im vereinbarten Umfang durch Zugriff der Nutzer auf die PLATTFORM über das Internet, also die Verfügbarkeit der eingesetzten Server und Datenwege von den Servern bis zum Übergabepunkt im Internet („Backbone“) sowie die im Sinne einer Vermietung zeitlich auf die Dauer der Vertragslaufzeit beschränkte Zur-Verfügung-Stellung der für die Nutzung der PLATTFORM im vereinbarten Umfang erforderlichen Server, Speicher- und Rechenkapazitäten sowie sonstiger Hardware (in diesen LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager zusammen auch „PLATTFORM-HARDWARE“ genannt). Die Bereitstellung der PLATTFORM gemäß dem vorhergehenden Satz gilt zu all denjenigen Zeiten als bewirkt, in denen die für die Vertragserfüllung vom AUFTRAGNEHMER eingesetzten Server und Datenwege vom Übergabepunkt im Internet („Backbone“) aus regulär auf elektronischem Wege erreichbar sind.

1.4.
Leistungsinhalt im Fall einer On-Premises-LÖSUNG Sofern und soweit die Leistung des AUFTRAGNEHMERS in Form einer On-Premises-LÖSUNG erbracht werden soll, schuldet der AUFTRAGNEHMER die im Sinne einer Vermietung zeitlich auf die Dauer der Vertragslaufzeit beschränkte Überlassung der vereinbarten Anzahl von Kopien der PLATTFORM – bzw. der als On-Premises-LÖSUNG zu liefernden Teile der PLATTFORM – in der jeweils erforderlichen Form des Softwarecodes in digitaler Form auf einem geeigneten Datenträger sowie die Einräumung der zur vertragsgemäßen Nutzung der PLATTFORM durch den AUFTRAGGEBER erforderlichen Rechte nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 8. dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager. Vorbehaltlich einer abweichenden individualvertraglichen Vereinbarung ist die Zur-Verfügung-Stellung der PLATTFORM-HARDWARE im Fall der Vereinbarung einer On-Premises-LÖSUNG nicht Bestandteil der Leistungspflicht des AUFTRAGNEHMERS. Das Gleiche gilt für die Anbindung der PLATTFORM-HARDWARE an das Internet oder an die Rechensysteme und die Systemumgebung des AUFTRAGGEBERS. Im Einzelfall kann die zeitlich auf die Dauer der jeweiligen Vertragslauf-zeit befristete Zur-Verfügung-Stellung von PLATTFORM-HARDWARE sowie die Erbringung von Installations-, Konfigurations- und Anpassungsleistungen durch den AUFTRAGNEHMER individualvertraglich vereinbart werden.

1.5.
Die Anbindung der Rechensysteme des AUFTRAGGEBERS an das Internet ist in keinem Fall Vertragsgegenstand. Ebenfalls nicht Vertragsgegenstand und somit nicht vom AUFTRAGNEHMER geschuldet ist die ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung der über die PLATTFORM verarbeiteten und verbreiteten Daten. Die ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung dieser Daten obliegt allein dem AUFTRAGGEBER.

1.6.
Soweit die Parteien keine individuelle vertragliche Vereinbarung getroffen haben, gelten für die Rechtsbeziehungen der Parteien im Zusammenhang mit der Nutzung und Bereitstellung der PLATTFORM die Bestimmungen dieser „Lizenzbedingungen VideoManager Pro“ (nachfolgend auch „LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager“ genannt). Soweit sich aus diesen LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager nichts Anderweitiges ergibt, gelten im Übrigen die Bestimmungen der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der movingimage EVP GmbH“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung (in diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN auch die „AGB von movingimage“ genannt), die unter der Internetadresse „www.movingimage/gtc“ abrufbar sind sowie die Datenschutzbestimmungen der movingimage EVP GmbH, welche unter www.movingimage.com/gtc/privacy-policy-of-movingimage-evp-gmbh/ abrufbar sind und dem AUFTRAGGEBER vom AUFTRAGNEHMER jederzeit auf Verlangen übermittelt werden. Diese LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager sowie die AGB und die Datenschutzbestimmungen von movingimage werden in diesen LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager auch zusammen die „ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN von movingimage“ genannt.

1.7.
Für die Nutzung und Verwaltung der PLATTFORM erhält der AUFTRAGGEBER entsprechend seiner Beauftragung Nutzungsrechte (nachfolgend auch „VideoManager-LIZENZEN“ genannt), die an die auf der PLATTFORM registrierte Person und Email-Adresse gebunden sind. Zur Ausübung der VideoManager-LIZENZEN und Registrierung auf der PLATTFORM sind ausschließlich Arbeitnehmer des AUFTRAGGEBERS zugelassen (nachfolgend auch „BERECHTIGTE MITARBEITER“ genannt). Der AUFTRAGGEBER ist ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS nicht berechtigt, die VideoManager-LIZENZEN an andere Personen als BERECHTIGTE MITARBEITER, insbesondere nicht an mit dem AUFTRAGGEBER im Sinne der §§ 15 ff AktG verbundene Unternehmen oder deren Arbeitnehmer oder sonstige Mitarbeiter, zu übertragen. Auch darf der AUFTRAGGEBER anderen Personen als den BERECHTIGTEN MITARBEITERN nicht die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Verwaltung der PLATTFORM (etwa durch Weitergabe der Zugangsdaten) einräumen. Ein Wechsel in den Personen der BERECHTIGTEN MITARBEITERN ist innerhalb des Kontingents der VideoManager-LIZENZEN jederzeit möglich.

1.8.
Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, seine Systeme und Programme so einzurichten, dass weder die Sicherheit, die Integrität noch die Verfügbarkeit der Systeme, die der AUFTRAGNEHMER zur Erbringung seiner Leistungen einsetzt, beeinträchtigt werden. Der AUFTRAGNEHMER kann Leistungen sperren, wenn Systeme abweichend vom Regelbetriebs-verhalten agieren oder reagieren und dadurch die Sicherheit, die Integrität oder die Verfügbarkeit der Server-Systeme des AUFTRAGNEHMERS beeinträchtigt werden.

2. Funktionsumfang, Beschaffenheit, Weiterentwicklung, Dritte

2.1.
Der jeweils geschuldete Funktionsumfang der PLATTFORM und der Umfang der sonstigen dem AUFTRAGNEHMER obliegenden Leistungen (z.B. Support, Consulting, individuelle Leistungen) ergibt sich aus dem zwischen den PARTEIEN geschlossenen Vertrag und diesen LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager.

2.2.
Die Nutzung und Verwaltung der PLATTFORM durch den AUFTRAGGEBER setzt eine Zugriffsberechtigung auf die PLATTFORM voraus, die ihrerseits den für den Nutzer zur Verfügung stehenden Funktionsumfang beeinflusst.

2.3.
Eine über die vorstehend definierte Funktionalität hinausgehende Beschaffenheit der PLATTFORM ist nicht geschuldet. Der AUFTRAGNEHMER übernimmt keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der PLATTFORM. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben.

2.4.
Der AUFTRAGNEHMENR arbeitet ständig an der Weiterentwicklung seiner Produkte und Dienste. Die kontinuierliche Weiterentwicklung des VideoManagers im Sinne einer Anpassung an die Anforderungen des jeweils aktuellen Stands der Technik ist daher Bestandteil des Vertrages. Hierzu zählen die Optimierung, die Anpassung an den technischen Fortschritt und die Berücksichtigung allgemeingültiger aktueller Betriebsanforderungen. Im Rahmen der insoweit erfolgenden Weiterentwicklung des VideoManagers können Teilfunktionen (wie Codecs) verändert werden oder wegfallen, sofern dadurch für den AUFTRAGGEBER die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährdet wird. Der AUFTRAGNEHMER wird den AUFTRAGGEBER vorab über Änderungen, die den VideoManager wesentlich ändern, informieren.

2.5.
Der Leistungsumfang für beauftragte individuelle Leistungen wie z.B. Installations-, An-passungs- und Konfigurationsleistungen, Mediatheken oder Weiterentwicklungen (im Folgenden „INDIVIDUELLE LEISTUNGEN“) richtet sich nach der zwischen den Parteien im Einzelfall individuell vereinbarten Leistungsbeschreibung, die wesentlicher Vertragsbe-standteil ist. Der AUFTRAGNEHMER wird dem AUFTRAGGEBER beauftragte INDIVIDUELLE LEISTUNGEN im VideoManager direkt oder per Internet-Link zur Verfügung stellen und den AUFTRAGGBER über die Fertigstellung informieren. Für die Abnahme von INDIVIDUELLEN LEISTUNGEN gelten die folgenden Regelungen dieser LIZENZBEDINGUNGEN Video-Manager:

2.5.1.
Der AUFTRAGNEHMER wird dem AUFTRAGGEBER, ggf. nach erfolgreicher Durchführung eines individualvertraglich vereinbarten Testlaufs, die Abnahmebereitschaft des Werkes schriftlich anzeigen. Der AUFTRAGGEBER hat innerhalb von fünf (5) Werktagen mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.

2.5.2.
Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat der AUFTRAGNEHMER eine mangelfreie und abnahmefähige Version des Werkes bereitzustellen. Im Rahmen der darauf folgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.

2.5.3.
Nach erfolgreicher Prüfung hat der AUFTRAGGEBER innerhalb von drei (3) Tagen schriftlich die Abnahme des Werkes gegenüber dem AUFTRAGNEHMER zu erklären.

2.5.4.
Wegen unwesentlicher Mängel darf der AUFTRAGGEBER die Abnahme nicht verweigern.

2.5.5.
Schlägt die Abnahme mindestens zweimal fehl, kann der AUFTRAGGEBER die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen, insbesondere vom Vertrag zurücktreten.

2.6.
Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, die Leistungen für Hosting und Streaming in Übereinstimmung mit den anwendbaren gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch Subunternehmer umzusetzen. Der AUFTRAGNEHMER haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.

3. Verfügbarkeit der SaaS-Lösung

Sofern und soweit die Leistung des AUFTRAGNEHMER in der Form einer SaaS-LÖSUNG erbracht werden soll, finden die Regelungen der folgenden Ziffern 3.1 bis 3.4 dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager Anwendung.

3.1.
Der AUFTRAGNEHMER stellt dem AUFTRAGGEBER die für die Nutzung des VideoManagers erforderlichen Speicherkapazitäten entweder im eigenen Rechenzentrum oder in Rechenzentren von durch den AUFTRAGNEHMER beauftragten Dritten zur Verfügung.

3.2.
Der AUFTRAGNEHMER sorgt für eine größtmögliche Verfügbarkeit der PLATTFORM und schuldet eine Mindestverfügbarkeit der Server und Datenwege bis zum Übergabepunkt im Internet (Backbone) von 99,5 % pro Kalenderjahr. Hiervon ausgenommen sind Ausfallzeiten durch Wartungs- und Pflegearbeiten, Datensicherungen und Software-Updates sowie Zeiten, in denen der Server und/oder Datenwege aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des AUFTRAGNEHMERS liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter, etc.), nicht zur Verfügung stehen. Unter Verfügbarkeit in diesem Sinne verstehen die Parteien die Möglichkeit des AUFTRAGGEBERS bzw. dessen auf der PLATTFORM registrierte BERECHTIGTE MITARBEITER, die PLATTFORM im vereinbarten Umfang zu nutzen. Die geschuldete Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit beschränkt sich auf die gängigen und aktuellen Browsertypen, die von den Herstellern mit Updates oder Upgrades unterstützt werden. Wird die Mindestverfügbarkeit unterschritten, hat der AUFTRAGGEBER Anspruch auf entsprechende Minderung der Lizenzgebühr.

3.3.
Der AUFTRAGNEHMER führt an seinen Systemen zur Sicherheit des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Leistungen und des Datenschutzes regelmäßig Wartungs- und Pflegearbeiten sowie Datensicherungen durch. Zu diesem Zwecke kann der AUFTRAGNEHMER seine Leistungen unter Berücksichtigung der Belange des AUFTRAGGEBERS vorübergehend einstellen oder beschränken, soweit objek-tive Gründe dies rechtfertigen. Der AUFTRAGNEHMER wird Wartungsarbeiten, soweit dies möglich ist, in nutzungsarmen Zeiten durchführen. Sollten längere vorübergehende Leistungseinstellungen oder -beschränkungen erforderlich sein, wird der AUFTRAGNEHMER den AUFTRAGGEBER über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung vorab unterrichten, soweit dies den Umständen nach objektiv möglich ist und die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen nicht verzögern würde.

3.4.
Der AUFTRAGNEHMER weist den AUFTRAGGEBER ausdrücklich darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der von ihm zu erbringenden Leistungen entstehen können, die außerhalb des Einflussbereiches des AUFTRAGNEHMERS liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen Dritter, die nicht im Auftrag des AUFTRAGNEHMERS handeln, vom AUFTRAGNEHMER nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der vom AUFTRAGNEHMER erbrachten Leistungen haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der vom AUFTRAGNEHMER erbrachten Leistung. Zur verfügbaren Nutzung zählen daher insbesondere Zeiträume während
• Störungen in oder auf Grund des Zustandes von nicht vom AUFTRAGNEHMER oder seinen Erfüllungsgehilfen zur Verfügung zu stellenden Services, die für die Nutzung der PLATTFORM technisch erforderlich sind,
• Störungen oder sonstige Ereignisse, die nicht vom AUFTRAGNEHMER oder einem seiner Erfüllungsgehilfen (mit-)verursacht sind (z.B. die Überschreitung der vereinbarten zuge-lassenen Nutzung der PLATTFORM durch den AUFTRAGGEBER), und
• unerheblicher Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch.

3.5:
Die in Ziffer 3.2 genannte Verfügbarkeit und die in Ziffer 4.1 und 4.2 genannten Reaktions- und Störungsbeseitigungsfristen gelten nur bei vertragsgemäßer Nutzung der Enterprise Video Plattform und des Webcasts.

Hinsichtlich der Nutzung des Webcasts gilt folgende Nutzung als vertragsgemäß:

Pro vergebener Lizenz für die Enterprise Video Plattform kann der Auftraggeber einen (1) simultanen Webcast, mit den maximalen, im Angebot festgelegten Concurrent Usern (Endnutzern),  durchführen. Vor einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten maximalen Concurrent Usern (Endnutzern) um mehr als 10 % wird der Auftraggeber den Auftragnehmer mindestens 48 Stunden vor dem Termin des Webcasts per E-Mail über die erwartete Nutzerzahl (Endnutzer) informieren. Unterbleibt eine solche vorherige Information per E-Mail, entfallen die in diesen Nutzungs- und Lizenzbedingungen vereinbarten Service Level Agreements und die angegebene Mindestverfügbarkeit.

Jegliche Schadensersatzansprüche sind bei einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten maximalen Nutzerzahlen ausgeschlossen.

Eine Überschreitung der maximalen Nutzerzahlen (Concurrent Usern) um 10 %  führt zu einer Anpassung der vertraglich vereinbarten Lizenzgebühr. Bei einer Überschreitung der maximalen Nutzerzahl (Endnutzer) um mehr als 10 % wird eine Nutzungspauschale zur Kompensation von Infrastrukturkosten in Höhe  von EUR 200,00 netto in Rechnung gestellt werden. Bei einer Überschreitung von jeweils weiteren 5 % der maximalen Nutzerzahl (Endnutzer), die über die vertraglich vereinbarte maximale Nutzerzahl hinausgehen, wird jeweils eine Nutzungspauschale von weiteren EUR 200,00 netto in Rechnung gestellt werden.

Die Dauer eines einzelnen Webcasts ist grundsätzlich auf die maximale Dauer von vier (4) Stunden beschränkt („maximale Nutzungsdauer“). Bei einer Überschreitung der maximalen Nutzungsdauer behält sich der Auftragnehmer vor, nach einer Karenzzeit von 10 (zehn) Minuten über der maximale Nutzungsdauer von vier (4), den Webcast abzuschalten.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Falle ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftragnehmer behält sich zur Kompensierung entstehender Infrastrukturkosten eine Zusatzgebühr in Höhe von EUR 200,00 netto vor.

 

4. Servicezeiten, Technischer Support, Technischer Ansprechpartner

Sofern und soweit die Leistung des AUFTRAGNEHMER in der Form einer SaaS-LÖSUNG erbracht werden soll, finden die Regelungen der folgenden Ziffern 4.1 bis 4.5 dieser LI-ZENZBEDINGUNGEN VideoManager Anwendung.

4.1.
Die Überwachung der Grundfunktionen der PLATTFORM erfolgt an sieben (7) Tagen die Woche über 24 Stunden. Die Betriebswartung der PLATTFORM erfolgt grundsätzlich von Montag bis Freitag 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr, mit Ausnahme von Feiertagen im Land Berlin („BETRIEBSWARTUNGSZEIT“). Der AUFTRAGNEHMER beseitigt etwaige auftretende Störungen oder Mängel an der PLATTFORM und stellt die Funktionsfähigkeit der PLATTFORM in angemessener Frist wieder her.

Kategorisierung der Störungen:
Größere Störung:
Eine Größere Störung liegt vor, wenn die Nutzung der PLATTFORM beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird.

Mittlere Störungen:
Eine mittlere Störung liegt vor, wenn die Nutzung der PLATTFORM beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten zwar nicht unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird, die Nutzungseinschränkung(en) aber zugleich auch nicht nur unerheblich ist (sind).

Geringe Störung:
Eine geringere Störung liegt vor, wenn die Nutzung der PLATTFORM nicht unmittelbar und/oder nicht bedeutend/erheblich beeinträchtigt wird, wie etwa bei ungünstig definierten Grundeinstellungen.

Es gelten die nachfolgend genannten Reaktionszeiten und Beseitigungsfristen, wobei diese ab Zugang der Meldung der Störung seitens des AUFTRAGNEHMERS beim AUFTRAGGEBER zu laufen beginnen:

KATEGORIE REAKTIONSZEIT ÜBERGANGSLÖSUNG DAUERHAFTE LÖSUNG
Größere
Störung
4 Geschäftsstunden 8 Geschäftsstunden 5 Bankarbeitstage
Mittlere
Störung
8 Geschäftsstunden 48 Geschäftsstunden 10 Bankarbeitstage
Geringe
Störung
10 Geschäftsstunden 10 Bankarbeitstage 20 Bankarbeitstage

 

Eine „GESCHÄFTSSTUNDE“ im Sinne dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager ist eine Stunde innerhalb der BETRIEBSWARTUNGSZEIT, also innerhalb des Zeitraums Montag bis Freitag, 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr Ortszeit Berlin, Deutschland. Im Fall des Auftretens einer Störung außerhalb der BETRIEBSWARTUNGSZEIT beginnt die Laufzeit der Reaktions- und Beseitigunsgfristen mit dem Beginn der BETRIEBSWARTUNGSZEIT am nächsten Arbeitstag.

4.2.
Zusätzlich zu der gemäß vorstehender Ziffer 4.1 dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager vom AUFTRAGNEHMER zu erbringenden Störungs- und Mängelbeseitigung leistet der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER TECHNISCHEN SUPPORT in Bezug auf Supportanfragen seitens des TECHNISCHEN ANSPRECHPARTNERS des AUFTRAGGEBERS per E-Mail oder Telefon gemäß den zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Unter TECHNISCHEM SUPPORT ist die Bearbeitung all solcher technischer Anfragen in Bezug auf die Nutzung und Verwaltung der PLATTFORM zu verstehen, die keine tatsächlich vorhandenen Störungen oder Mängel in Bezug auf die vom AUFTRAGNEHMER erbrachten Leistungen (also die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen des AUFTRAGGEBERS) betreffen. Soweit die Parteien keine Vereinbarung über die Buchung von TECHNISCHEM SUPPORT getroffen haben, liegt die Erbringung von TECHNISCHEM SUPPORT allein im Ermessen des AUFTRAGNEHMERS und ist mit keinerlei Garantie oder Gewährleistung verbunden und der AUFTRAGNEHMER behält sich insoweit das Recht vor, nach alleinigem eigenem Ermessen jeden TECHNISCHEN SUPPORT zu verweigern, auszusetzen oder zu kündigen. Sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Mitwirkungspflichten und –obliegenheiten des AUFTRAGGEBERS bleiben unberührt.

4.3.
Die Parteien werden mit gesonderter schriftlicher Vereinbarung einen Arbeitnehmer oder Dienstleister des AUFTRAGGEBERS als technischen Ansprechpartner auf Seiten des AUFTRAGGEBERS benennen (in diesen LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager auch „TECHNISCHER ANSPRECHPARTNER“ genannt). Die Benennung des TECHNISCHEN ANSPRECH-PARTNERS erfolgt nach einer Schulung desselben durch den AUFTRAGNEHMER in Bezug auf die Nutzung und Verwaltung der PLATTFORM sowie die hierfür relevanten Anforderungen hinsichtlich der technischen Gegebenheiten sowie der erforderlichen Hard- und Softwareumgebung.

4.4.
Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, vor Geltendmachung eines vermuteten Mangels bzw. Störung der PLATTFORM oder Weiterleitung einer Anfrage zur Nutzung oder Verwaltung des VideoManagers an den AUFTRAGNEHMER gewissenhaft zu prüfen, ob eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit der PLATTFORM nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt, ob die betreffende technische Anfrage zum VideoManager nicht bereits in der Vergangenheit durch den AUFTRAGNEHMER beantwortet bzw. Schulungen zu der Thematik durch den AUFTRAGNEHMER vorgenommen wurden und ob sich die betreffende technische Anfrage nicht unter Verwendung der dem AUFTRAGGEBER vom AUFTRAGNEHMER bereitgestellten Benutzerhandbücher oder der online verfügbaren Benutzeranleitungen zum VideoManager beantworten lassen. Darüber hinaus ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, soweit wie möglich sicherzustellen, dass sämtliche Anfragen von Nutzern oder von auf der PLATTFORM registrierten BERECHTIGTEN MITARBEITERN in Bezug auf die Funktionsfähigkeit, die Nutzung oder Verwaltung der PLATTFORM zunächst dem TECHNISCHEN ANSPRECHPARTNER zur Prüfung und Bearbeitung entsprechend dem vorstehenden Satz zugeleitet werden, bevor die betreffenden Anfragen an den AUFTRAGNEHMER weitergeleitet werden.

4.5.
Sofern sich nach Übermittlung einer Anfrage in Bezug auf eine vermutete Funktionsstörung der PLATTFORM oder in Bezug auf TECHNISCHEN SUPPORT an den AUFTRAGNEHMER herausstellt, dass
• tatsächlich kein Mangel oder eine vom AUFTRAGNEHMER zu vertretende Funktionsstörung der PLATTFORM vorliegt, und
• die betreffende Anfrage sich unter Verwendung der dem AUFTRAGGEBER vom AUFTRAGNEHMER bereitgestellten Benutzerhandbücher oder der online verfügbaren Benutzeranleitungen zum VideoManager beantworten lässt, oder die betreffende Anfrage bereits in der Vergangenheit vom AUFTRAGNEHMER beantwortet wurde oder Schulungen seitens des AUFTRAGNEHMERS zu der Thematik vorgenommen wurden,
kann der hierauf entfallende Arbeitsaufwand des AUFTRAGNEHMERS dem AUFTRAGGEBER mit einem Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, abgerechnet in Zeiteinheiten pro angefangener voller Stunde, in Rechnung gestellt werden.

5. Inhaltliche Verantwortung des Auftraggebers, Freistellung

5.1.
Der AUFTRAGNEHMER ist hinsichtlich der in Ziff. 1 dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager beschriebenen Leistungen ausschließlich technischer Dienstleister. Verantwortlich für den Inhalt der über die PLATTFORM gespeicherten, verwalteten, veröffentlichten, verbreiteten, verlinkten oder sonst wie öffentlich zugänglich gemachten Beiträge, Inhalte und Daten wie insbesondere Videos, Grafiken, Logos, Texte, Musik etc. (nachfolgend auch „IN-HALTE“ genannt) ist ausschließlich der AUFTRAGGEBER.

5.2.
Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass von ihm bzw. den BERECHTIGTEN MITARBEITERN nur solche INHALTE unter Nutzung der PLATTFORM verwaltet, gespeichert, verbreitet, veröffentlicht, verlinkt oder sonstwie zugänglich gemacht werden, deren Inhalt in völliger Übereinstimmung mit sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen des jeweils anwendbaren Rechts stehen. Er wird insbesondere keine gewaltverherrlichenden, rassistischen, pornografischen, jugendgefährdenden oder beleidigenden INHALTE speichern oder über die zur Verfügung gestellte PLATTFORM verbreiten.

5.3.
Der AUFTRAGGEBER stellt ferner sicher, dass nur solche INHALTE unter Nutzung der PLATTFORM verwaltet, gespeichert, verbreitet, veröffentlicht, verlinkt oder sonst wie genutzt werden, die Rechte Dritter nicht verletzen. Der AUFTRAGGEBER gewährleistet gegenüber dem AUFTRAGNEHMER, über sämtliche für die Verwaltung, Speicherung, Veröffentlichung, Verbreitung, Verlinkung oder sonstige Nutzung der INHALTE erforderlichen Rechte zu verfügen, insbesondere auch die erforderlichen Rechte von Urhebern, Verwertungsgesellschaften und Verlagen erworben zu haben. Des Weiteren verpflichtet sich der AUFTRAGGEBER, von sämtlichen Nutzern der Plattform, soweit eine Nutzung über das System der AUFTRAGGEBERS erfolgt, das Einverständnis zur Speicherung der personen-bezogenen Daten des Nutzers (IP-Adresse, Login-Daten) gemäß Art. 7 Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) einzuholen, auch soweit dies durch die Einbindung von In-teroperationen oder durch die Beauftragung eines Webcasts und/oder Livestream erfolgt. Die Einholung des Einverständnisses der Nutzer liegt allein im Verantwortungsbereich des AUFTRAGGEBERS.

5.4.
Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, die Verbreitung oder Veröffentlichung rechtlich problematischer INHALTE ohne Einhaltung von Fristen und ohne zu einer Ankündigung verpflichtet zu sein, dauerhaft oder zeitweise bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bewertung der betreffenden INHALTE zu verhindern, diese INHALTE zu löschen oder ganz oder teilweise für alle oder einige Nutzer zu sperren.

5.5.
Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die zur Verfügung gestellten technischen Ressourcen von jedem Nutzer der PLATTFORM ausschließlich vertragskonform verwendet werden. Er wird insbesondere sicherstellen, dass keine Dateien gespeichert, verbreitet, veröffentlicht oder sonst in die zur Verfügung gestellten Dienste und Leistungen eingebracht werden, die die technische Funktion des Systems der PLATTFORM beeinträchtigen oder gefährden könnten.

5.6.
Soweit im Rahmen der Nutzung der PLATTFORM nicht vom AUFTRAGGEBER gelieferte INHALTE verwendet oder eingebracht werden, stellt der AUFTRAGGEBER den AUFTRAGNEHMER von sämtlichen mittelbaren und unmittelbaren Schäden, Ansprüchen, Kosten (inklusive der Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung), Aufwendungen und sonstigen Nachteilen frei, die dem AUFTRAGNEHMER daraus entstehen, dass Nutzer und/oder Dritte gegen den AUFTRAGNEHMER wegen einer Verletzung von Rechten Dritter oder einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen, insbesondere der Verbreitung von INHALTEN über die PLATTFORM, Ansprüche geltend machen (solche Ansprüche nachfolgend auch „DRITTANSPRÜCHE“ genannt). Der AUFTRAGGEBER wird den AUFTRAGNEHMER bei jeder gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von DRITTANSPRÜCHEN unterstützen und alle Daten, Dokumente und sonstigen Materialien, die der AUFTRAGNEHMER im Rahmen der Auseinandersetzung mit DRITTANSPRÜCHEN für notwendig oder hilfreich erachtet, diesem auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung stellen. Zudem ist der AUFTRAGNEHMER im Falle der berechtigten Geltendmachung von DRITTANSPRÜCHEN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.

 

6. Zugangsdaten

6.1.
Der AUFTRAGGEBER wird sicherstellen, dass Zugangsdaten zur Verwaltung der PLATTFORM nur zum Zwecke der Nutzung im Rahmen des vertraglichen Umfangs an auf der PLATTFORM registrierte BERECHTIGTE MITARBEITER weitergegeben werden. Er verpflichtet sich, sicherzustellen, dass allen BERECHTIGTEN MITARBEITERN, denen Zugang zur Verwaltung der PLATTFORM eingeräumt wird, vor der Einräumung eines solchen Zugangs den vereinbarten Nutzungsumfang zur Kenntnis zu geben und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Verantwortlichkeit für die Einhaltung rechtlicher Bestimmungen aus-schließlich beim AUFTRAGGEBER liegt. Dies gilt insbesondere auch für gewerbliche Schutzrechte Dritter, urheberrechtliche Nutzungsrechte, Ansprüche von Verwertungsgesellschaften oder den Schutz von Persönlichkeitsrechten.

6.2.
Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vom AUFTRAGNEHMER zur Verfügung gestellte Passwörter für den Zugang zur Verwaltung der PLATTFORM unverzüglich geändert werden. Er stellt sicher, dass Passwörter und sonstige Zugangsdaten sorgfältig verwaltet, geheim gehalten und vor dem Zugriff Dritter geschützt und nicht an andere Personen als die auf der PLATTFORM registrierten BERECHTIGTEN MITARBEITER weitergegeben werden. Im Falle eines Wechsels in der Person eines auf der PLATTFORM registrierten BERECHTIGTEN MITARBEITERS wird der AUFTRAGGEBER dafür sorgen, dass das dem ehemaligen BERECHTIGTEN MITARBEITER überlassene Passwort unverzüglich geändert wird. Der AUFTRAGGEBER wird den AUFTRAGNEHMER unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass Zugangsdaten anderen Personen als den auf der PLATTFORM registrierten BERECHTIGTEN MITARBEITERN bekannt geworden sein könnten; entsprechendes gilt bei dem Verdacht einer missbräuchlichen Benutzung von Zugangsdaten sowie Verletzungen von Sicherheitsvorschriften durch die auf der PLATTFORM registrierten BERECHTIGTEN MITARBEITER oder sonstige Personen.

6.3.
Für Handlungen der BERECHTIGTEN MITARBEITER, seiner Erfüllungsgehilfen, Beauftragten oder sonstiger Dritter, die im Besitz von dem AUFTRAGGEBER vom AUFTRAGNEHEMER überlassener Zugangsdaten sind, haftet der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER unmittelbar.

6.4.
Ferner haftet der AUFTRAGGEBER für jeglichen Missbrauch von Zugangsdaten zur PLATTFORM inklusive der missbräuchlichen Erlangung solcher Zugangsdaten durch Dritte, den er, ein BERECHTIGTER MITARBEITER oder einer seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen min-destens fahrlässig zu verantworten hat.

 

7. Sonstige Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

7.1.
Der AUFTRAGGEBER wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Er wird insbesondere sicherstellen, dass
a)
die Regelungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte von ihm und allen BERECHTIGTEN MITARBEITERN eingehalten werden,
b)
dafür Sorge tragen, dass er alle Rechte Dritter an von ihm verwendeten INHALTEN beachtet,
c)
die datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligung der jeweils Betroffenen in rechtswirksamer Form einholen, soweit er bei der Nutzung der PLATTFORM personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;
d)
vor der Versendung von Daten und INHALTEN an den AUFTRAGNEHMER diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen;
e)
im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen ergreifen, die eine Feststellung von Störungen und ihrer Ursachen erleichtern,
f)
wenn er dem AUFTRAGNEHMER Daten und INHALTE übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten und INHALTE entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten/INHALTE die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen; im Fall eines Verlustes wird der AUFTRAGGEBER die betreffenden Daten/INHALTE unentgeltlich nochmals dem AUFTRAGNEHMER übermitteln.

7.2.
Mängel oder Störungen an Vertragsleistungen sind dem AUFTRAGNEHMER unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der AUFTRAGGEBER die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden dar. Soweit der AUFTRAGNEHMER infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der AUFTRAGGEBER nicht berechtigt, die monatlichen Nutzungspauschalen ganz oder teilweise zu mindern und/oder Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen. Der AUFTRAGGEBER hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 4.4 und 4.5 dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager bleiben unberührt.

 

8. Nutzungsrechte und Vorbehalt

8.1.
Im Rahmen des Vertragsverhältnisses werden Rechte bzw. Nutzungsrechte seitens des AUFTRAGNEHMERS an den AUFTRAGGEBER – wenn überhaupt – nur in dem Umfang übertragen bzw. eingeräumt, wie dies für die Vertragsdurchführung unerlässlich ist. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Der AUFTRAGGEBER erkennt an, dass er mit der vo-rübergehenden Nutzung von Marken oder Kennzeichen des AUFTRAGNEHMERS keine ei-genen Rechte erwirbt. Der AUFTRAGGEBER ist nicht berechtigt, Marken oder Kennzeichen, die der AUFTRAGNEHMER im Rahmen der Vertragsdurchführung verwendet, zu verändern oder zu entfernen.

8.2.
Sofern und soweit die Leistung des AUFTRAGNEHMER in der Form einer SaaS-LÖSUNG erbracht werden soll, erhält der AUFTRAGGEBER nach Maßgabe der Bestimmungen der jeweiligen individualvertraglichen Vereinbarung der PARTEIEN das nicht-übertragbare, nicht-unterlizenzierbare, nicht-ausschließliche, auf die Vertragslaufzeit beschränkte Recht, auf die Funktionalitäten der PLATTFORM via Internet zuzugreifen, welches nur durch die vereinbarte Anzahl der jeweils auf der PLATTFORM registrierten BERECHTIGTEN MITARBEITER ausgeübt werden darf.

8.3.
Sofern und soweit die Leistung des AUFTRAGNEHMERS in der Form einer On-Premises-LÖSUNG erbracht werden soll, erhält der AUFTRAGGEBER gemäß den Bestimmungen der zwischen den PARTEIEN getroffenen individualvertraglichen Vereinbarung das nicht-übertragbare, nicht-unterlizenzierbare, nicht-ausschließliche, auf die Vertragslaufzeit beschränkte Recht, die Funktionalitäten der PLATTFORM im jeweils vereinbarten Umfang und auf die jeweils vereinbarte Art und Weise vertragskonform zu nutzen. Das vorgenannte Recht ist nach näherer Maßgabe der individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den PARTEIEN inhaltlich auf die Installation der vertraglich bestimmten Anzahl von Datenträgern, die Erstellung von Kopien, das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen des Softwarecodes der PLATTFORM, jeweils beschränkt auf die hierfür erforderliche bzw. die vereinbarte Form und auf den erforderlichen bzw. vereinbarten Umfang, und darf nur durch die vereinbarte Anzahl der jeweils auf der PLATTFORM registrierten BERECHTIGTEN MITARBEITER ausgeübt werden. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der Softwarecode der PLATTFORM durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte gesichert ist und sämtliche Kopien des lizenzierten Softwarecodes an einem geschützten Ort verwahrt werden.

8.4.
Darüber hinausgehende Rechte erhält der AUFTRAGGEBER bzw. erhalten die jeweils auf der PLATTFORM registrierten BERECHTIGTEN MITARBEITER nicht. Der AUFTRAGGEBER und die jeweils auf der PLATTFORM registrierten BERECHTIGTEN MITARBEITER sind nicht berechtigt, die PLATTFORM über die nach Maßgabe des Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten, die nicht BERECHTIGTE MITARBEITER sind, nutzen zu lassen oder Dritten, die nicht BERECHTIGTE MITARBEITER sind, zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem AUFTRAGGEBER und den jeweils auf der PLATTFORM registrierten BERECHTIGTEN MITARBEITERN nicht gestattet,
i.
irgendeinen Teil der Leistungen des AUFTRAGNEHMERS oder darin enthaltene Software oder Teile davon über die gemäß vorstehenden Ziffern 8.1 bis 8.3 dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager erlaubten Anzahl von Kopien hinaus zu vervielfältigen, zu verändern, zu verbreiten, zu verkaufen, zu vermieten, zurück zu entwickeln, zu dekompilieren, zu zerlegen, in andere Programmiersprachen zu übersetzen, den Quellcode oder diesem zugrundeliegende Ideen oder Algorithmen zu extrahieren, zugänglich zu machen, zu identifizieren oder dies zu versuchen, oder wissentlich irgendeine Software zu benutzen oder sich Zugang zu einer Software zu verschaffen, die entgegen den Bestimmungen dieser Ziffer 8.4 dieser LIZENZBEDINGUNGEN behandelt, verändert oder hergestellt wurde;
ii.
irgendeinen Teil der Leistungen des AUFTRAGNEHMERS oder darin enthaltene Software oder Teile davon in einer Art und Weise oder zu einem Zweck zu verwenden oder darauf zuzugreifen, die bzw. der gemäß anwendbarem in- oder ausländischem, lokalen, Landes- oder Bundesrecht oder internationalen Verträgen oder Abkommen zu einer zivilrechtlichen Haftung führen oder eine Vornahme oder Aufforderung zur Vornahme von Ordnungswidrigkeiten oder strafrechtlichen Vergehen oder Verbrechen darstellen könnte;
iii.
irgendwelche Urheberrechtshinweise, Disclaimer oder Warnungen, die mit einer oder durch eine Software übermittelt oder dargestellt werden, zu entfernen oder zu unterdrücken;

iv.
BERECHTIGTEN MITARBEITERN oder sonstigen Dritten zu gestatten oder das Recht einzuräumen, irgendeinen Teil der Leistungen des AUFTRAGNEHMERS oder darin enthaltene Software oder Teile davon entgegen den Bestimmungen dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager zu verwenden, auf deren Basis abgewandelte urheberrechtliche Werke oder Wettbewerbsprodukte herzustellen.

Ausnahmen gelten nur, sofern und soweit diese gesetzlich zwingend zugelassen und für die Vertragserfüllung zwingend notwendig sind oder der AUFTRAGNEHMER im Vorhinein schriftlich zugestimmt hat.

Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, durch Abschluss von entsprechenden Verträgen und Einrichtung, Aufrechterhaltung und Prüfung entsprechender geeigneter Sicherheitsvorkehrungen sicherzustellen, dass ein BERECHTIGTER MITARBEITER oder jegliche Dritte, soweit diese im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen des AUFTRAGNEHMERS durch den AUFTRAGGEBER mit diesen Leistungen in Berührung kommen können, sich entgegen den Bestimmungen dieser Ziffer 8. dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager verhalten.

Sollte der AUFTRAGGEBER Kenntnis davon erhalten, dass von einem BERECHTIGTEN MITARBEITER oder einem sonstigen Dritten gegen die Bestimmungen dieser Ziffer 8. dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager verstoßen wurde, wird der AUFTRAGGEBER den AUFTRAGNEHMER unverzüglich schriftlich über alle relevante Umstände dieses Verstoßes informieren und dem AUFTRAGNEHMER jede zumutbare Unterstützung bei der Aufklärung über die näheren Umstände eines solchen Verstoßes und die Identität der beteiligten Personen zukommen lassen.

8.5.
Verstößt der AUFTRAGGEBER gegen eine der Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 8.1 bis 8.4 dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager, werden sämtliche gemäß dem Vertrag zwischen dem AUFTRAGGEBER und AUFTRAGNEHMER unter Einbeziehung dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den AUFTRAGNEHMER zurück. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der nachstehenden Ziffern 11.8 dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager entsprechend. Zugleich steht dem AUFTRAGNEHMER gegenüber dem AUFTRAGGEBER in einem solchen Fall ein außerordentliches Recht zur Kündigung dieses Vertrages mit sofortiger Wirkung zu.

8.6.
Hinsichtlich sämtlicher vom AUFTRAGGEBER bzw. einem Nutzer der PLATTFORM in die PLATTFORM eingestellter urheberrechtlich oder sonst rechtlich geschützter INHALTE räumt der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER sowie den vom AUFTRAGNEHMER beauftragten Dritten unentgeltlich die notwendigen, nicht ausschließlichen, weltweiten und zeitlich unbegrenzten Rechte ein, diese INHALTE ausschließlich zum Zweck der Erbringung der vereinbarten Leistungen und lediglich in dem dafür nötigen Umfang zu nutzen. Damit der AUFTRAGNEHMER die Leistungen erbringen kann, müssen die INHALTE z.B. gespeichert, vervielfältigt, auf Servern gehostet und öffentlich zugänglich gemacht werden. Das dem AUFTRAGNEHMER eingeräumte Nutzungsrecht umfasst daher insbesondere das Recht, die vom AUFTRAGGEBER bzw. einem Nutzer der PLATTFORM eingebundenen INHALTE technisch zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen, in dem Umfang, in dem der AUFTRAGGEBER eine öffentliche Zugänglichmachung beauftragt hat. Das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung endet mit dem Zeitpunkt, in dem der betreffende INHALT vom AUFTRAGGEBER bzw. einem Nutzer der PLATTFORM aus einem bestimmten Dienst entfernt wird.

 

9. Interoperation mit Anwendungen/Diensten Dritter

9.1.
Hat der AUFTRAGGEBER eine Interoperation mit Anwendungen und Diensten Dritter (z.B. YouTube, Facebook, Google, Twitter, Podcasts) beauftragt, liegt es im alleinigen Verantwortungsbereich des AUFTRAGGEBERS, sich bei diesen Drittanbietern einen entsprechenden Zugriff (Account) zu verschaffen und diesen aufrechtzuerhalten. Verknüpft der Nutzer seinen Videomanager-Account mit YouTube, wird er aufgefordert, die Nutzungsbedingungen von YouTube zu akzeptieren.

9.2.
Hat der AUFTRAGGEBER eine Interoperation mit Anwendungen und Diensten Dritter beauftragt, erklärt er damit seine Zustimmung dazu, dass der AUFTRAGNEHMER diesen Drittanbietern gestattet, auf die vom AUFTRAGGEBER bzw. einem Nutzer der PLATTFORM eingebundenen INHALTE und Daten zuzugreifen, sofern und soweit dies für die Herstellung der jeweiligen Interoperationen erforderlich ist. Ziffer 5.3 gilt entsprechend.

9.3.
Der AUFTRAGNEHMER übernimmt keine Verantwortung für die Veröffentlichung, Änderungen oder Löschungen der eingebundenen INHALTE und Daten durch solche Zugriffe von Drittanbietern. Insbesondere wird der AUFTRAGGEBER darauf hingewiesen, dass solche Dienste den Zugriff von Benutzern einschränken oder sie daran hindern können, solche Drittanwendungen für die Nutzung der Dienste zu installieren oder freizuschalten.

9.4.
Stellt der Drittanbieter seine Dienste ein oder beendet er das Vertragsverhältnis mit dem AUFTRAGGEBER oder sperrt oder unterbricht er seine Dienste für den AUFTRAGGEBER, hat dies keinen Einfluss auf die vertragsgemäße Erfüllung durch den AUFTRAGNEHMER. Der AUFTRAGGEBER bleibt insbesondere zur Zahlung der auf die Leistungen entfallenden Vergütung verpflichtet. Auch im Übrigen übernimmt der AUFTRAGNEHMER keinerlei Gewährleistung oder Haftung für Handlungen solcher Drittanbieter, insbesondere nicht bzgl. Datenschutz und Datensicherheit.

 

10. Datensicherheit, Datenschutz, Datenschutzvereinbarung

10.1.
Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen der DSGVO beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten auf das Datengeheimnis und den der DSGVO entsprechenden sorgfältigen Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

10.2.
Erhebt, verarbeitet oder nutzt der AUFTRAGGEBER personenbezogene Daten und übermittelt diese an den AUFTRAGNEHMER, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den AUFTRAGNEHMER von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter sowie dem AUFTRAGNEHMER daraus entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden, Kosten, Aufwendungen und sonstigen Nachteilen frei.

10.3.
Soweit es sich bei den übermittelten Daten um personenbezogene Daten handelt, liegt eine Auftragsdatenverarbeitung vor; d.h. der AUFTRAGGEBER bleibt für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle verantwortlich. Eine Funktionsübertragung an den AUFTRAGNEHMER erfolgt nicht. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, den AUFTRAGNEHMER vor Beginn der Leistungs-erbringung durch diesen darauf hinzuweisen, dass und in welchem Umfang personenbezogene Daten vom AUFTRAGGEBER über die PLATTFORM übermittelt werden und um welche Art personenbezogener Daten es sich dabei handelt. Der AUFTRAGGEBER wird dem AUF-TRAGNEHMER im Übrigen einen Entwurf für einen Vertrag zur Datenverarbeitung im Auftrag gemäß Art. 28 Abs. III DSGVO so rechtzeitig vorlegen, dass dieser vor Beginn der Leistungs-erbringung durch den AUFTRAGNEHMER von den Parteien ausverhandelt und unterzeichnet werden kann.

10.4.
Der AUFTRAGNEHMER wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsdatenverarbeitung und Weisungen des AUFTRAGGEBERS (z.B. zur Einhaltung von Löschungs- und Sperrungspflichten) beachten.

10.5.
Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen gemäß Art. 24, 32 DSGVO vorzusehen. Der AUFTRAGNEH-MER schützt insbesondere die in seinem Zugriff liegenden Dienste und Systeme sowie vom AUFTRAGGEBER übermittelte oder den AUFTRAGGEBER betreffende, auf Servern gespeicherte Anwendungsdaten und ggf. sonstige Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung oder anderweitige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe – sei es durch technische Maßnahmen, durch Viren, andere schädliche Programme oder Daten oder durch physischen Zugriff – durch Mitarbeiter des AUFTRAGNEHMERS oder Dritte, ganz gleich auf welchem Wege diese erfolgen. Der AUFTRAGNEHMER ergreift hierzu die geeigneten und üblichen Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik geboten sind, insbesondere Virenschutz und Schutz gegen ähnliche schädliche Programme, sowie sonstige Sicherung seiner Einrichtung einschließlich des Schutzes gegen Einbruch.

10.6.
Der AUFTRAGNEHMER wird personenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben, verarbeiten und nutzen, wie es die Durchführung des Vertrages erfordert. Der AUFTRAGGEBER stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu. Hierzu zählt auch die schriftliche, telefonische oder E-Mail-Benachrichtigung und Information der Benutzer über technische Veränderungen oder Fehler bei der Benutzung des VideoManagers.

10.7.
Die Verpflichtungen nach Ziff. 10.1-10.5 bestehen so lange, wie Anwendungsdaten und ggf. sonstige Daten im Einflussbereich des AUFTRAGNEHMERS liegen, auch über das Vertragsende hinaus. Die Verpflichtung nach Ziff. 10.6 besteht auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit.

10.8.
Dem AUFTRAGGEBER ist bekannt, dass der AUFTRAGNEHMER, sofern und soweit für die Zwecke der Durchführung des Vertrages erforderlich, sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Ziff. 1 dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager auf Dienste in der EU ansässiger Dritter zurückgreift und daher auch Datenverarbeitung dorthin verlagert. Der AUFTRAGGEBER erklärt hiermit sein Einverständnis mit dieser Verlagerung. Der AUFTRAGNEHMER wird Datenverarbeitung nicht in Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Mitgliedsstaaten ausführen oder dorthin verlagern, es sei denn, dass durch den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Datenimporteur entsprechend den EU-Standardvertragsklauseln für Auftragsdatenverarbeiter gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission 2010/87/EU vom 05.02.2010 („EU-STANDARDVERTRAGSKLAUSELN“) die Einhaltung eines dem europäischen Datenschutzrechts entsprechenden Datenschutz-niveaus sichergestellt ist. Soweit eine solcher Ausführung oder Verlagerung der Verarbeitung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb der EU oder des EWR erfolgen soll bzw. zur Auftragsdurchführung erforderlich ist, wird der AUFTRAGNEHMER den AUFTRAGGEBER hierüber unverzüglich informieren. Sofern der AUFTRAGGEBER einer solchen Ausfuhr oder Verlagerung der Datenverarbeitung zustimmt, verpflichtet er sich bereits hiermit, in seiner Position als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO sowie als Datenexporteur EU-STANDARDVERTRAGSKLAUSELN mit dem jeweiligen Datenimporteur abzuschließen.

10.9.
Vorstehende Verpflichtungen gelten auch, soweit der AUFTRAGNEHMER Leistungen unter Inanspruchnahme von Dritten erbringt.

 

11. Vertragslaufzeit, Kündigung und Rücktritt

11.1.
Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung des Angebotes, soweit kein anderer Beginn vereinbart ist. Die Buchungslaufzeit der PLATTFORM beginnt, soweit kein bestimmter Termin vereinbart wird, mit der Zurverfügungstellung bzw. Übersendung der Login-Daten zur PLATTFORM. Die Login-Daten werden innerhalb von vier Wochen nach Auftragserteilung übermittelt. Gelingt dies aus Gründen, die in der Sphäre des AUFTRAGGEBERS liegen nicht, gilt dies als Pflichtverletzung des AUFTRAGGEBERS. Die Buchungslaufzeit des VideoManagers beginnt dann automatisch vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Angebotes.

11.2.
Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Angebot des AUFTRAGNEHMERS. Sofern dieses keine Angaben zu einer Vertragslaufzeit enthält und auch sonst keine besondere Vereinbarung der Parteien über eine Vertragslaufzeit getroffen wird, beträgt die initiale Vertragslaufzeit („ERSTLAUFZEIT“) 2 (zwei) Jahre. Während der ERSTLAUFZEIT besteht kein or-dentliches Kündigungsrecht des AUFTRAGGEBERS. Soweit die gebuchte ERSTLAUFZEIT eine Dauer von zwei (2) Jahren nicht überschreitet, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um die ERSTLAUFZEIT, sofern nicht eine Partei den Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten zum jeweiligen Ablauf der Vertragslaufzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei kündigt.

11.3.
Das Recht der Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der AUFTRAGNEHMER kann den Vertrag insbesondere fristlos kündigen, wenn der AUFTRAGGEBER für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe eines Betrages, der die Vergütung für zwei (2) Monate erreicht, in Verzug ist.

11.4.
Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, die vom AUFTRAGGEBER in die PLATTFORM eingebundenen INHALTE nach Ende des Vertrags ohne weitere Nachricht zu löschen. Der AUFTRAGGEBER muss für die rechtzeitige Sicherung der INHALTE Sorge tragen.

11.5.
Im Falle höherer Gewalt ist keine der Parteien zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt verpflichtet. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Aufruhr, Feuer, Stromausfall, Sturmschäden, Streik und Aussperrung, Schäden durch Bauarbeiten, nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets sowie sonstige von den Parteien nicht zu vertretende Umstände. Jede Partei hat die andere Partei über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt unverzüglich schriftlich zu informieren.

11.6.
Der Rücktritt des AUFTRAGGEBERS vom Vertrag bzw. die Stornierung ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen Regelung in diesen LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager, abweichenden individualvertraglichen Vereinbarungen und der zwingenden gesetzlichen Rücktrittsgründe ausgeschlossen. Sollte der AUFTRAGNEHMER ausnahmsweise einem Rücktrittsverlangen zustimmen, so ist der AUFTRAGNEHMER bei einem Rücktrittsverlangen bis vier Wochen vor dem anvisierten Leistungsbeginn verpflichtet, eine Stornogebühr von 30 % an den AUFTRAGNEHMER zu zahlen. Erfolgt das Rücktrittsverlangen des AUFTRAGGEBERS nach diesem Termin, ist der AUFTRAGGEBER zur Zahlung der vollen vertraglichen Vergütung verpflichtet. Dem AUFTRAGGEBER bleibt der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen oder geringerer Leistungen vorbehalten.

11.7.
Soweit die Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen die Mitwirkung des AUFTRAGGEBERS erfordert, wird der AUFTRAGNEHMER zunächst versuchen, einen Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Mitwirkung mit dem AUFTRAGGEBER abzustimmen, der zeitlich soweit vor dem Termin der geschuldeten Leistungserbringung des AUFTRAGNEHMERS liegt, dass der AUFTRAGNEHMER seine Leistung pünktlich erbringen kann. Kommt eine Vereinbarung über einen solchen Mitwirkungszeitpunkt bzw. -zeitraum aus Gründen, die nicht der AUFTRAGNEHMER zu vertreten hat, nicht rechtzeitig und jedenfalls nicht innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss zustande, wird der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER drei Termine vorschlagen, verbunden mit der Aufforderung an den AUFTRAGGEBER, innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen einen der Terminvorschläge anzunehmen und der Ankündigung, dass er den Vertrag kündigen werde, wenn eine solche Annahme innerhalb der Frist nicht erklärt wird. Nimmt der AUFTRAGGEBER innerhalb dieser Frist keinen der Terminvorschläge an, gilt dies als Pflichtverletzung des AUFTRAGGEBERS. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Vertrag in entsprechender Anwendung von § 643 S. 2 BGB mit Ablauf der Frist als gekündigt mit der Folge, dass der AUFTRAGNEHMER berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen bzw. Anrechnung anderweitigen Erwerbs in entsprechender Anwendung von § 649 S. 2 BGB zu verlangen.

11.8.
Sofern und soweit die Leistung des AUFTRAGNEHMERS in der Form einer On-Premises-LÖSUNG erbracht werden soll, ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, sicherzustellen, dass nach der Beendigung des Vertrages über die Bereitstellung einer On-Premises-LÖSUNG die Nutzung der PLATTFORM unverzüglich eingestellt und sämtliche auf der Grundlage des beendeten Vertrages angefertigte Kopien des Softwarecodes der PLATTFORM unverzüglich dem AUFTRAGNEHMER auf geeigneten Datenträgern übermittelt oder unwiederbringlich gelöscht werden und dem AUFTRAGNEHMER diese Löschung unaufgefordert schriftlich zu bestätigen und in geeigneter Form (insbes. durch Übermittlung eines Lö-schungsprotokolls) nachzuweisen.

Wird die Nutzung der PLATTFORM entgegen den Bestimmungen dieser Ziffer 11.8 dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager fortgesetzt oder nicht alle Kopien des Softwarecodes der PLATTFORM gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 11.8 dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager dem AUFTRAGNEHMER übermittelt oder gelöscht, ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, vom AUFTRAGGEBER die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 10.000,00 € pro Einzelfall zu fordern. Im Falle eines andauernden Verstoßes entsteht für jede Kalenderwoche, in der der Verstoß andauert, ein neuer Anspruch des AUFTRAGNEHMERS gegen den AUFTRAGGEBER auf Zahlung einer Vertragsstrafe in der vorgenannten Höhe. Die Grundsätze des Fortsetzungszusammenhangs sind ausgeschlossen. Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung weiterer Ansprüche des AUFTRAGNEHMERS, insbesondere auf Schadensersatz, nicht ausgeschlossen, wobei eine bereits gezahlte Vertragsstrafe auf einen etwaigen weitergehenden Schadensersatzanspruch des AUFTRAGNEHMERS angerechnet wird.

Wird die Nutzung der PLATTFORM entgegen den Bestimmungen dieser Ziffer 11.8 dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager fortgesetzt oder nicht alle Kopien des Softwarecodes der PLATTFORM gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 11.8 dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager dem AUFTRAGNEHMER übermittelt oder gelöscht, ist der AUFTRAGGEBER darüber hinaus verpflichtet, den AUFTRAGNEHMER unverzüglich auf erstes Anfordern von sämtlichen im Zusammenhang mit einem solchen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Ziffer 11.8 stehenden, sich für den AUFTRAGNEHMER ergebenden mittelbaren und unmittelbaren Schäden, Kosten, Ansprüchen, Aufwänden und sonstigen Nachteilen freizustellen.

 

12. Vergütung, Verzug, Zurückbehaltungsrecht

12.1.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

12.2.
Der Rechnungsbetrag ergibt sich aus der Summe der Preise der einzelnen Leistungen im Abrechnungszeitraum sowie den anderen für die Preisberechnung vereinbarten Bestandteile.

12.3.
Die Rechnungen sind – sofern nicht anders vereinbart – innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Rechnung, sofern die Rechnung dem AUFTRAGGEBER innerhalb dieser Frist zugegangen ist, andernfalls unverzüglich nach Zugang der Rechnung beim AUFTRAGGEBER ohne Abzüge auf das vom AUFTRAGNEHMER in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Es gilt das Datum des Zahlungseingangs beim AUFTRAGNEHMER. Bei nicht rechtzeitiger Gutschrift befindet sich der AUFTRAGGEBER mit der Zahlung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung und/oder Fristsetzung durch den AUFTRAGNEHMER bedarf.

12.4.
Der AUFTRAGNEHMER ist bei Zahlungsverzug des AUFTRAGGEBERS berechtigt, die weitere Leistung zurückzubehalten, bis der AUFTRAGGEBER sämtliche ausstehenden Zahlungen oder eine entsprechende Sicherheit geleistet hat. Insbesondere ist der AUFTRAGNEHMER für die Dauer des Zahlungsverzugs berechtigt, den Zugang zur PLATTFORM zu sperren und/oder die INHALTE von der Verbreitung oder Veröffentlichung auszuschließen. Ein Leistungsverweigerungsrecht des AUFTRAGNEHMERS besteht auch, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des AUFTRAGNEHMERS durch mangelnde Leistungsfähigkeit des AUFTRAGGEBERS gefährdet wird. Etwaige vom AUFTRAG-NEHMER an den AUFTRAGGEBER übertragene Rechte bzw. diesem eingeräumte Nutzungsrechte gelten für die Zeit des Verzugs als nicht übertragen bzw. eingeräumt; die Wirkungen jeglicher Rechteübertragung/Nutzungsrechteinräumung an den AUFTRAGGEBER werden insoweit ausgesetzt.

12.5.
Bankspesen gehen zu Lasten des AUFTRAGGEBERS. Schecks und Wechsel werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind Zahlungen per Banküberweisung in Euro zu leisten.

12.6.
Ein Recht zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung steht dem AUFTRAGGEBER nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.

 

13. Haftung des Auftragnehmers, Verjährung

13.1.
Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der AUFTRAGNEHMER für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

13.2.
Bei grober Fahrlässigkeit nicht-leitender Angestellter ist die Haftung des AUFTRAGNEHMERS für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Ver-tragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

13.3.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der AUFTRAGNEHMER für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.

13.4.
Bei Verlust von Daten haftet der AUFTRAGNEHMER nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den AUFTRAGGEBER für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung aufgrund einer entsprechenden individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien Bestandteil der vom AUFTRAGNEHMER zu erbringenden Leistungen ist.

13.5.
Die verschuldensunabhängige Haftung des AUFTRAGNEHMERS auf Schadensersatz nach § 536 a BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.

13.6.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB.

13.7.
Eine etwaige uneingeschränkte Haftung des AUFTRAGNEHMERS nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes oder wegen Arglist, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, wegen einer Garantieübernahme oder sonst aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen bleibt jedoch unberührt.

13.8.
Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr, soweit nicht durch Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Für Schadensersatzansprüche, die nicht auf Mängeln beruhen, gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen Die zwingenden Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

 

14. Sonstige Bestimmungen

14.1.
Der AUFTRAGGEBER kann die Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesen LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager bzw. den diesen LIZENZBEDINGUNGEN Video-Manager unterliegenden Verträgen nur nach vorheriger Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS, die schriftlich erfolgen soll, auf Dritte übertragen.

14.2.
Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die PLATTFORM Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der PLATTFORM oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der AUFTRAGGEBER wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Uni-on und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des AUFTRAGNEHMERS steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

14.3.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzei-gen, Rücktrittserklärungen oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

14.4.
Änderungen und Ergänzungen dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager und der diesen LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager unterliegenden Verträge sollen schriftlich erfolgen, soweit nicht gesetzlich zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebung dieser Vereinbarung über die Schriftform. Die Regelungen der nachstehenden Ziffer 14.5 dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager bleiben unberührt.

14.5.
Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, den Inhalt dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager mit Zustimmung des AUFTRAGGEBERS zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des AUFTRAGNEHMERS für den AUFTRAGGEBER zumutbar ist. Die Zustimmung zur Änderung gilt als erteilt, sofern der AUFTRAGGEBER der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, den AUFTRAGGEBER mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.

14.6.
Soweit in diesen LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder gesetzlich zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist, genügen der Schriftform im Sinne dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager der Versand und Zugang von handschriftlich unterzeichneten Unterlagen per Telefax oder in eingescannter Form per E-Mail. Ebenso gelten elektronische Erklärungen als der Schriftform im Sinne dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager genügend, wenn Eingang und Inhalt der Erklärungen gegenseitig elektronisch bestätigt wurden.

14.7.
Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, unterliegen diese LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager und diesen LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager unterliegenden Verträge, einschließlich aller Rechtsstreitigkeiten über bzw. im Zusammenhang mit deren Zustandekommen, Wirksamkeit und Durchführung, ausschließlich dem Sachrecht der Bundesre-publik Deutschland unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.

14.8.
Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen LIZENZBEDIN-GUNGEN VideoManager oder den diesen LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager unterliegenden Verträgen, einschließlich aller Rechtsstreitigkeiten über bzw. im Zusammenhang mit deren Zustandekommen, Wirksamkeit und Durchführung, Berlin. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu klagen.

14.9.
Sollte eine Bestimmung dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager oder der diesen LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager unterliegenden Verträge unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser LIZENZBEDINGUNGEN VideoManager hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle un-wirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen solche durchführbaren und wirksamen Bestimmungen zu vereinbaren, welche dem wirtschaftlichen Ziel der zu ersetzenden Bestimmungen am nächsten kommen. Die vorstehende Regelung gilt für unbeabsichtigte Regelungslücken entsprechend.

Stand: 26. Januar 2021

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Nutzungs- und Lizenzbedingungen VideoManager Pro
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3. Vertragsbedingungen für die Produktion von Videos oder sonstigen multimedialen Produkten (Webcasts/Livestreams)
4. Darstellung der technischen und
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