Addendum zu Künstlicher Intelligenz der movingimage EVP GmbH
Inhaltsverzeichnis
- Begriffsbestimmungen
- Einsatz von Künstlicher Intelligenz durch movingimage
- Rollen und Verantwortlichkeiten nach KI Verordnung (EU) 2024/1689
- Datenschutz und Datenverarbeitung
- Transparenz und Kennzeichnung von KI-Funktionen und Output
- Keine ausschließlich automatisierten Entscheidungen
- Nutzung von Daten zu Trainingszwecken
- Einbindung externer KI Dienstleister
- Unzulässige Nutzungen / Hochrisiko Kontexte
- Beschaffenheit und Qualität von KI Output
- Geistiges Eigentum
- Haftung bei KI Funktionen
- Schutz technischer Maßnahmen
- Schlussbestimmungen
1. Begriffsbestimmungen
- „KI“ / „KI‑System“ meint ein maschinengestütztes System oder eine entsprechende Funktion, das/die mit einem gewissen Grad an Autonomie aus Eingaben Inhalte, Vorhersagen, Empfehlungen, Entscheidungen oder sonstige Ergebnisse erzeugt oder verarbeitet.
- „KI‑Funktionen“ sind die von movingimage bereitgestellten, KI‑gestützten Leistungsbestandteile (insb. Transkription, Übersetzung, Analyse‑/Assistenz‑/Automatisierungsfunktionen).
- „Input“ sind Daten/Inhalte, die der Auftraggeber (oder dessen Nutzer/Endnutzer) zur Verarbeitung durch KI‑Funktionen bereitstellt (z.B. Audio‑/Video‑Dateien, Text, Metadaten, Prompts).
- „Output“ sind die durch KI‑Funktionen erzeugten oder verarbeiteten Ergebnisse (z.B. Transkripte, Übersetzungen, Zusammenfassungen, Labels/Tags, Vorschläge).
- „Endnutzer“ sind natürliche Personen, die mit den KI‑Funktionen interagieren oder Output erhalten.
- „Training“ im Sinne dieses KI‑Addendums bezeichnet die Verwendung von Daten, insbesondere personenbezogener Daten, zur (Neu‑)Entwicklung, zum Anlernen, zum Fine‑Tuning oder zur sonstigen dauerhaften Veränderung allgemeiner, kundenübergreifender KI‑Modelle, sodass diese Modelle unabhängig vom konkreten Auftraggeberverhältnis erneut oder für Dritte eingesetzt werden können. Nicht als Training gilt die Verarbeitung von Daten zur Bereitstellung, Absicherung, Qualitätssicherung, Fehleranalyse, Konfiguration oder Weiterentwicklung der im jeweiligen Vertrag vereinbarten KI‑Funktionen, sofern hierdurch keine allgemeinen, vom Auftraggeber losgelösten KI‑Modelle entstehen.
- „Betreiber“(Deployer) bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die ein KI-System oder eine KI-Funktion in eigener Verantwortung nutzt. Betreiber kann je nach Nutzungskontext der Auftraggeber, movingimage oder ein Dritter sein.
- „Auftraggeber“ bezeichnet den Auftraggeber im Sinne der Allgemeinen Vertragsbedingungen.
2. Einsatz von Künstlicher Intelligenz durch movingimage
(1) movingimage setzt in einzelnen Produkten und internen Prozessen KI ein, um Leistungen bereitzustellen, zu verbessern und effizienter zu gestalten, derzeit insbesondere für:
- automatische Transkription und Übersetzung von Audio‑ und Videoinhalten,
- Analyse‑, Assistenz‑ und Automatisierungsfunktionen innerhalb der Plattform,
- Unterstützung interner Arbeitsprozesse (Entwicklung/Administration) und
- Automatisierung von Kommunikationsprozessen.
(2) Soweit Nutzer mit KI‑Funktionen interagieren oder Output erhalten, der ganz oder teilweise automatisiert erzeugt wurde, wird movingimage dies, soweit rechtlich erforderlich, technisch möglich und praktisch umsetzbar, transparent machen.
3. Rollen und Verantwortlichkeiten nach KI‑Verordnung (EU) 2024/1689
(1) movingimage als Anbieter der KI‑Funktionen: Soweit movingimage KI-Systeme oder KI‑Funktionen als Bestandteil der Produkte unter eigenem Namen bereitstellt, ist movingimage insoweit Anbieter der KI‑Funktionen im Sinne der KI‑Verordnung.
(2) Betreiber (Deployer): Soweit der Auftraggeber von movingimage bereitgestellte KI-Systeme oder Produkte mit KI‑Funktionen in eigener Verantwortung nutzt, gilt dieser in seinem Einsatzkontext als Betreiber (Deployer) im Sinne der KI-Verordnung und trägt die Verantwortung für die rechtliche Bewertung des konkreten Use‑Cases sowie die Einhaltung der ihn treffenden Pflichten. Soweit movingimage von Drittanbietern bereitgestellte KI-Systeme oder Produkte mit KI-Funktionen nutzt, treffen die Betreiberpflichten für diese Nutzung movingimage.
(3) Auftraggeber als (Mit‑)Anbieter bei Weitergabe an Dritte: Soweit der Auftraggeber KI‑Funktionen unter eigenem Namen oder eigener Marke gegenüber Dritten/Endnutzern als eigene Leistung anbietet, wesentlich verändert oder in eigene Produkte oder Dienste integriert, können den Auftraggeber zusätzliche Verantwortlichkeiten entlang der KI‑Wertschöpfungskette treffen. Bei Veröffentlichung oder Weitergabe von Output treffen den Auftraggeber insbesondere die jeweils einschlägigen Transparenz- und Kennzeichnungspflichten.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Kennzeichnungen (s.u. § 5) erfolgen.
(4) Nicht‑bestimmungsgemäße Nutzung: movingimage stellt KI‑Funktionen nicht als Hochrisiko‑KI‑System für die in § 9 genannten sensiblen Einsatzbereiche bereit, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
4. Datenschutz und Datenverarbeitung
(1) Im Rahmen des Einsatzes von KI‑Funktionen können personenbezogene und nicht‑personenbezogene Daten verarbeitet werden. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzvereinbarung und, sofern vereinbart, dem Auftragsverarbeitungsvertrag.
(2) Datenkategorien können, je nach Nutzung, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, sein:
- Inhaltsdaten (Sprach‑, Text‑, Bild‑, Video‑Inhalte),
- Nutzungs‑/Metadaten (Zeitstempel, Spracheinstellungen, technische Parameter),
- Kommunikationsdaten (z.B. Support‑Anfragen, Feedback).
(3) Bei Drittlandübermittlungen stellt movingimage geeignete Garantien sicher, wie Angemessenheitsbeschlüsse oder Standardvertragsklauseln.
5. Transparenz und Kennzeichnung von KI-Funktionen und Output
(1) Soweit KI‑Funktionen zur direkten Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, stellt movingimage sicher, dass betroffene Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI‑System interagieren, soweit dies nicht offensichtlich ist.
(2) Soweit KI‑Funktionen synthetische Audio‑, Bild‑, Video‑ oder Textinhalte erzeugen, sieht movingimage geeignete technische Maßnahmen vor, um künstlich erzeugten oder manipulierten Output kenntlich zu machen, soweit dies nach Maßgabe der KI‑VO erforderlich und technisch möglich ist.
(3) Soweit der Auftraggeber von movingimage bereitgestellte KI-Systeme oder Produkte mit KI‑Funktionen in eigener Verantwortung nutzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, Output bei Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte gegenüber Endnutzern oder der Öffentlichkeit mit den erforderlichen Kennzeichnungen zu versehen (z.B. „KI-generiert“), soweit einschlägig.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, seinen Transparenzpflichten nach Maßgabe der KI‑VO nachzukommen.
6. Keine ausschließlich automatisierten Entscheidungen
Die KI‑Funktionen sind nicht dazu bestimmt, ausschließlich automatisierte Entscheidungen i.S.v. Art. 22 Abs. 1 DSGVO zu treffen, die gegenüber betroffenen Personen rechtliche Wirkung entfalten oder sie in vergleichbarer Weise erheblich beeinträchtigen.
7. Nutzung von Daten zu Trainingszwecken
(1) Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Nutzung der KI-Funktionen verarbeitet werden, werden nicht zum Training oder zur Entwicklung allgemeiner, kundenübergreifender KI-Modelle von movingimage verwendet, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Eine Nutzung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zweckgebunden, im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzvorschriften und nicht zur Erstellung eigenständiger, vom Auftraggeber losgelöster KI-Modelle. Anderes gilt nur, sofern ausdrücklich vertraglich vereinbart.
8. Einbindung externer KI‑Dienstleister
Zur Vertragserfüllung kann movingimage externe Dienstleister einsetzen. Diese verarbeiten Daten ausschließlich auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen.
9. Unzulässige Nutzungen / Hochrisiko‑Kontexte
(1) Der Betreiber darf KI‑Funktionen nicht für verbotene Praktiken einsetzen.
(2) Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Betreiber KI‑Funktionen nicht in Einsatzkontexten verwenden, die als Hochrisiko‑Konstellationen im Sinne der KI-Verordnung qualifiziert werden können und wodurch zusätzliche Compliance‑, Dokumentations‑, Registrierungs‑ oder Konformitätspflichten ausgelöst würden. Dies umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Nutzungen im Bereich der automatisierten Bewerber‑Selektion, Personalbewertung, Bildungs‑ oder Leistungsbewertung, Kredit‑Scoring, biometrischen Identifizierung oder Kategorisierung, Emotionserkennung sowie sonstige Profiling‑ oder Bewertungssysteme, soweit diese nach der KI‑VO verboten, hochriskant oder besonders reguliert sind.
(3) Für freigegebene Hochrisiko‑Einsätze können die Parteien zusätzliche Anforderungen gesondert vereinbaren.
10. Beschaffenheit und Qualität von KI‑Output
(1) KI-gestützte Funktionen liefern probabilistisch erzeugte Ergebnisse und stellen lediglich unterstützende Werkzeuge dar. Der durch KI erzeugte oder verarbeitete Output stellt kein verbindliches, vollständiges oder fehlerfreies Ergebnis dar und ersetzt keine fachliche, rechtliche oder redaktionelle Prüfung durch den Auftraggeber.
(2) Der Auftraggeber hat Output vor weiterer Verwendung sachgerecht zu prüfen, dies gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, bei rechtlichen, sicherheitsrelevanten und/oder publikumswirksamen Inhalten.
(3) Ein Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck besteht nicht, soweit gesetzlich zulässig und nicht anders vereinbart.
11. Geistiges Eigentum
(1) Sämtliche Rechte, insbesondere Urheber‑, Leistungsschutz‑, Persönlichkeits‑, Marken‑ und Datenschutzrechte am Input verbleiben beim Betreiber oder den jeweiligen Rechteinhabern. Der Auftraggeber räumt movingimage für die Vertragslaufzeit ein nicht‑ausschließliches, weltweites, auf die Vertragserfüllung beschränktes Recht ein, den Input zu vervielfältigen, zu verarbeiten und technisch zu übermitteln, soweit dies zur Bereitstellung der Leistungen einschließlich KI‑Funktionen und/oder zur Zweckerreichung erforderlich ist.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er über die erforderlichen Rechte und Einwilligungen verfügt, um Input bereitzustellen und durch movingimage und gegebenenfalls Dritt‑KI‑Dienstleister verarbeiten zu lassen.
(3) Rechte an Output:
- Der Output kann ganz oder teilweise urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sein oder mangels menschlicher eigener geistiger Schöpfung nicht dem Urheberrechtsschutz unterfallen. Maßgeblich ist eine Einzelfallprüfung.
- Soweit an Output Rechte von movingimage entstehen sollten (z.B. aufgrund menschlicher Mitwirkung, Datenbank-/Leistungsschutzrechte, Auswahl/Anordnung), räumt movingimage dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht‑ausschließliches, weltweites Nutzungsrecht ein, beschränkt auf den Vertragszweck und die vom Vertrag vorgesehenen Nutzungsarten. Näheres kann vertraglich vereinbart werden.
- movingimage schuldet keine Exklusivität. Identischer oder ähnlicher Output kann, beispielsweise aufgrund ähnlichen Inputs oder Parametern, auch bei anderen Nutzern entstehen.
(4) Prüfpflicht des Auftraggebers:
- Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich zu prüfen, ob die beabsichtigte Nutzung des Outputs Rechte Dritter verletzt, insbesondere Urheber‑/Leistungsschutz‑/Persönlichkeits‑ und Markenrechte.
- movingimage übernimmt keine Gewähr, dass Output frei von Rechten Dritter ist, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
(5) Soweit der Auftraggeber Inhalte Dritter als Input nutzt, hat er etwaige nutzungseinschränkende Rechte der Rechteinhaber zu beachten.
(6) Der Auftraggeber stellt movingimage von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese darauf beruhen, dass der Auftraggeber
- Input ohne erforderliche Rechte oder Rechtsgrundlage bereitgestellt oder
- Output der Systeme rechtswidrig oder vertragswidrig genutzt hat, und der Auftraggeber dies zu vertreten hat.
Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
12. Haftung bei KI‑Funktionen
(1) movingimage haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass Output ohne angemessene fachliche Prüfung verwendet wird, soweit nicht zwingende gesetzliche Haftungstatbestände entgegenstehen.
(2) movingimage haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dassder Auftraggeber oder Dritte den Output ohne angemessene fachliche Prüfung automatisiert weiterverarbeiten, veröffentlichen oder für rechtlich, wirtschaftlich oder sicherheitsrelevante Entscheidungen verwenden. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben hiervon unberührt.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Reputationsschäden, die auf der Nutzung von KI-Output beruhen, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen der weiteren allgemeinen Vertragsbedingungen.
13. Schutz technischer Maßnahmen
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, technische Schutz‑, Kennzeichnungs‑ oder Transparenzmechanismen von KI‑Funktionen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von movingimage zu entfernen, zu verändern oder zu umgehen.
14. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses KI-Addendums bedürfen der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses KI-Addendums ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem Parteiwillen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks der ersetzten Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für unbeabsichtigte Regelungslücken.
(3) Dieses KI-Addendum ergänzt die weiteren Allgemeinen Vertragsbedingungen. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesem KI-Addendum und den Allgemeinen Vertragsbedingungen gehen die Regelungen dieses KI-Addendums hinsichtlich der KI-Funktionen vor.
(4) Die im Hauptvertrag vereinbarte Rechtswahl und der Gerichtsstand finden auch auf dieses KI-Addendum Anwendung.
Stand: Juli 2026
